TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
8. |
Berechnerinnen und Berechner von Amts-, Dienst- und versorgungsbezügen |
Entgeltgruppen 9b 9a 8 6 5 P | |
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 3-08-00-9b-01
Entgeltgruppe 9a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1,
die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-08-00-9a-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,
die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen verantwortlich vornehmen (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-08-00-9a-02
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2,
die aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 3-08-00-08-01
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die aufgrund der angegebenen Merkmale (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-08-00-06-01 2. Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-08-00-06-02
Entgeltgruppe 5
Berechnerinnen und Berechner von Amts-, Dienst- oder Versorgungsbezügen sowie von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4) 3-08-00-05-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
Nr. 2 gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen,
Nr. 3 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte
a) die Erfahrungszeit oder die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erstmals festzusetzen hat,
b) die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Einstellung nicht festzustellen hat,
c) keine Widerspruchsbescheide zu erteilen hat oder
d) Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.
Nr. 4 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften
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