TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
6. |
Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher |
Entgeltgruppen 6 4 3 P | |
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,
die schwierige Kontrollarbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-06-00-06-01
Entgeltgruppe 4
Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-06-00-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der Baustellen- bzw. Bauaufsicht
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-06-00-03-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
a) Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden;
b) Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen;
c) Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände;
d) Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;
e) Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten;
f) Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen.
Nr. 2
Nr. 3 Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten,
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