TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
5. |
Fachangestellte für Bäderbetriebe |
Entgeltgruppen 9a 8 6 5 P | |
Entgeltgruppe 9a
1. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter,
denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8.) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-05-00-9a-01 2. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter,
denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-05-00-9a-02 3. Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-05-00-9a-03
Entgeltgruppe 8
Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit. 3-05-00-08-01
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen als Schichtführerinnen oder Schichtführer (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1) 3-05-00-06-01
Entgeltgruppe 5
Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit. 3-05-00-05-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
Nr. 2
a) Überwachung des Badebetriebes und Einhaltung der Haus- und Badeordnung,
b) Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
c) Überwachung der Badeeinrichtungen und
d) Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.
(2) 1Zusätzlich bestehen die Aufgaben der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter im Folgenden:
a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes,
b) Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.
2Es ist unschädlich, wenn der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter
Nr. 3 1Die vertretene Person kann auch im Beamten- oder Soldatenverhältnis stehen. nach dem die vertretene Person eingruppiert wäre, wenn sie unter diesen Abschnitt fiele.
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