TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigungsgruppen |
1. | Apothekerinnen und Apotheker |
Entgeltgruppen 15 14 P | |
Entgeltgruppe 15
Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen oder Leiter von Apotheken,
denen mindestens vier Apothekerinnen oder Apotheker (Hierzu Protokollerklärung) 3-01-00-15-01
Entgeltgruppe 14
Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit. 3-01-00-14-01
Protokollerklärungen Gegen Stundenentgelt tätige Apothekerinnen und Apotheker, zählen nicht mit.
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