TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil II | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten |
Entgeltgruppen 7 6 5 4 3 2 1 P | |
Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-00-00-07-01
Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-00-00-06-01
Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, 2-00-00-05-01
Entgeltgruppe 4 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, 2-00-00-04-01
Entgeltgruppe 3 1. Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten,
für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. 2-00-00-03-01 2. Angelernte Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2-00-00-03-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten, 2-00-00-03-03
Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2-00-00-02-01
Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-00-00-01-01
Protokollerklärungen
Nr. 1
Nr. 2 die über das Maß dessen hinausgehen, das von solchen Beschäftigten
Nr. 3 Angelernte Beschäftigte sind Beschäftigte mit Tätigkeiten,
Nr. 4 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
Nr. 5 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,
b) Garderobenpersonal,
c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen
d) Reinigerinnen und Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grün-anlagen, Parks,
e) Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten,
f) Serviererinnen und Servierer,
g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie
h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.
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