TVöD - Entgeltordnung Bund |
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Teil I | Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst |
Entgeltgruppen 15 14 13 12 11 10 9b 9a 8 7 6 5 4 3 2 1 P | |
Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung 1-00-00-15-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 1-00-00-15-02 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. 1-00-00-14-01 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. 1-00-00-14-02 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. 1-00-00-14-03 4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 1-00-00-14-04 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung 1-00-00-13-01
Entgeltgruppe 12 Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. 1-00-00-12-01
Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. 1-00-00-11-01
Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. 1-00-00-10-01
Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3, 1-00-00-9b-01
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1-00-00-9b-02 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4) 1-00-00-9b-03
Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 1-00-00-9a-01
Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 1-00-00-08-01
Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 1-00-00-07-01
Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 1-00-00-06-01
Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1-00-00-05-01
2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6) 1-00-00-05-02
Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 7) 1-00-00-04-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 1-00-00-04-02
Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 1-00-00-03-01
Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 8) 1-00-00-02-01
Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 9) 1-00-00-01-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 a) Beschäftigte, die nach Teil III Abschnitt 17, 24 oder 25 eingruppiert sind, b) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören.
Nr. 2
Nr. 3 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 4 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 5 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen.
Nr. 6 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Nr. 7 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
Nr. 8 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 9 Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben, b) Garderobenpersonal, c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen d) Reinigerinnen und Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grün-anlagen, Parks, e) Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten, f) Serviererinnen und Servierer, g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.
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