Gehaltde450x50.jpg

TVöD - Entgeltordnung Bund

Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
   
   
Entgeltgruppen   15   14   13   12   11   10    9b   9a    8    7    6    5    4    3    2    1    P

 

 

image46.gif

Entgeltgruppe 15

Hinweis.png

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.

1-00-00-15-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

1-00-00-15-02

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

 

Entgeltgruppe 14

Hinweis.png

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

1-00-00-14-01

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

1-00-00-14-02

3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

1-00-00-14-03

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13,

 

denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

1-00-00-14-04

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 13

Hinweis.png

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

1-00-00-13-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 12

Hinweis.png

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11,

 

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

1-00-00-12-01

 

Nachoben.png

 

 

Entgeltgruppe 11

Hinweis.png

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

1-00-00-11-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 10

Hinweis.png

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

1-00-00-10-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 9b

Hinweis.png

1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3,
    deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt,
    dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

1-00-00-9b-01

 

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit
    abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
    die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
    entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

1-00-00-9b-02

3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
    deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

 

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

1-00-00-9b-03

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 9a

Hinweis.png

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

1-00-00-9a-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 8

Hinweis.png

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

1-00-00-08-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 7

Hinweis.png

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

 

deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

1-00-00-07-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 6

Hinweis.png

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,

 

deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

1-00-00-06-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 5

Hinweis.png

1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst

 

    mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

1-00-00-05-01

 

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,

 

    deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 6)

1-00-00-05-02

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 4

Hinweis.png

1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst

 

mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 7)

1-00-00-04-01

 

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3,

 

deren Tätigkeit mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

1-00-00-04-02

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 3

Hinweis.png

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

1-00-00-03-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 2

Hinweis.png

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst

 

mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 8)

1-00-00-02-01

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe 1

Hinweis.png

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

1-00-00-01-01

 

Nachoben.png

 

Protokollerklärungen

 

Nachoben.png

Nr. 1
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:

a) Beschäftigte, die nach Teil III Abschnitt 17, 24 oder 25 eingruppiert sind,

b) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören.

 

Nachoben.png

Nr. 2
Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

 

Nachoben.png

Nr. 3

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 7, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

 

Nachoben.png

Nr. 4

Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

 

Nachoben.png

Nr. 5

1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen.
2Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

 

Nachoben.png

Nr. 6

Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.

 

Nachoben.png

Nr. 7

Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

 

Nachoben.png

Nr. 8

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.

2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

Nachoben.png

Nr. 9

Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus

a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,

b) Garderobenpersonal,

c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen
   oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,

d) Reinigerinnen und Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grün-anlagen, Parks,

e) Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten,

f) Serviererinnen und Servierer,

g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie

h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.

 

 Nachoben.png

 
 
 
Datenschutz