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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt IX

Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA)

§ 57 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gekündigt werden

a) auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet West § 46 Nr. 2 Abs. 1, § 51 Nr. 2
    und § 52 Nr. 2 Abs. 1 gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats,

b) § 1 und § 2 der Anlage zu § 56 sowie der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD
    mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
    frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014.

2Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD, ausgenommen der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD,
gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.


 

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