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Teil BT-V |
Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen (VKA) |
§ 55 | Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen. Nr. 2 zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit - Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden.
Nr. 3 zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen - Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspielreisen teilzunehmen.
Protokollerklärung:
Zu Abschnitt II Arbeitszeit Nr. 4 (1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten,
(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit
(4) 1Überstunden dürfen nur angeordnet werden,
(5) 1§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Beschäftigte,
Nr. 5 zu § 44 - Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld - Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung Nr. 6 Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.
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