T V ö D |
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Teil BT-V |
Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen (VKA) |
§ 53 | Beschäftigte als Schulhausmeister |
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister.
Nr. 2 Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben
Protokollerklärung:
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3 (1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24 Abs. 6
(2) 1Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu § 9 bestimmt, kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag
(3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann ein geldwerter Vorteil
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