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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt IX

Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund)

§ 50 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1 Oktober 2005 in Kraft.
2Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gesondert gekündigt werden

 

a) § 45 Nr. 6 und 8, soweit sich die entsprechenden besoldungsrechtlichen Grundlagen
    der Auslandsbezahlung für Beamte ändern.
    2Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat zum Schluss des Monats der Verkündung
    der Neuregelungen im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats,

 

b) § 46 Nr. 19 bis 21 (Kapitel III) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
    2Das Sonderkündigungsrecht in § 47 Sonderkündigungsrecht der Bereitschafts-
    und Rufbereitschaftsregelung BT-K bleibt unberührt,

 

c) Anlage C (Bund), Anlage D (Bund) und Anlage E (Bund) ohne Einhaltung einer Frist.

 

(3) § 45 Nr. 6 Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung).

 

(4) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 treten außer Kraft

§ 46 Nr. 4 Abs. 3b mit Ablauf des 30. November 2010,

§ 46 Nr. 4 Abs. 3a und 3 c mit Ablauf des 30. September 2017.

 

(5) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 2 tritt § 46 Nr. 11 Abs. 6 mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft.


 

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