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Teil BT-V |
Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen (VKA) |
§ 48 | Beschäftigte im forstlichen Außendienst |
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, Zu Abschnitt II Arbeitszeit Nr. 2 (1) 1Der tariflich wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.
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