T V ö D |
|
Teil BT-V |
Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen (Bund) |
§ 48 | Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst |
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte im forstlichen Außendienst,
Zu Abschnitt II Arbeitszeit Nr. 2 (1) 1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.
|
|
1337233134 Links234 |