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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (Bund)

§ 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 zu § 1 - Geltungsbereich -

 

Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte im forstlichen Außendienst,
die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst werden.

 

Zu Abschnitt II Arbeitszeit

Nr. 2

(1) 1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden.
2Abweichend von § 7 Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind.
3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung,
auf Antrag der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form
durch Selbstaufschreibung geführt werden.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.


 

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