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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (VKA)

§ 45 Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben

Für Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen
und deren Nebenbetrieben können landesbezirklich besondere Vereinbarungen abgeschlossen werden.





 

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