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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VII

Allgemeine Vorschriften

§ 42 Saisonaler Ausgleich

In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben
(z. B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen,
kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden
in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden,
wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1
ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.


 

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