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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VII

Allgemeine Vorschriften

§ 41 Allgemeine Pflichten

1Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
2Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber,
in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden,
müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen.


 

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