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T V ö D

Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VII

Allgemeine Vorschriften

§ 40 Geltungsbereich

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten,
die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen,
soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind.
2Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) –
bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil -
den Tarifvertrag für die Sparte Verwaltung.

 

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.


 

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