TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
2. | Hebammen in Einrichtungen im Sinne von § 43 |
2.3 | Hebammen |
Entgeltgruppen KR 9c 9b 7a | |
Entgeltgruppe KR 9c
Hebammen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Hebammen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-03-9c-01
Entgeltgruppe KR 9b
Hebammen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Hebammen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-03-9b-01
Entgeltgruppe KR 7a
1. Hebammen,
die durch ausdrückliche Anordnung zur Vorsteherin des Kreißsaals bestellt sind.
(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 1 Jahr in Stufe 2) 4-02-03-7a-01
2. Hebammen mit entsprechender Tätigkeit. 4-02-03-7a-02
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