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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
2. Hebammen in Einrichtungen im Sinne von § 43
2.3 Hebammen
Entgeltgruppen KR    9c    9b    7a

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

Hebammen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Hebammen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-03-9c-01

 

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Hebammen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Hebammen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-03-9b-01

 

 

Entgeltgruppe KR 7a

 

1.         Hebammen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung zur Vorsteherin des Kreißsaals bestellt sind.

 

(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 1 Jahr in Stufe 2)

4-02-03-7a-01

 

2.         Hebammen mit entsprechender Tätigkeit.

4-02-03-7a-02

 

 

 

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