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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
20.4

Sozialarbeiter / Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychologen,
Bewährungshelfer, Heilpädagogen

Entgeltgruppen   12,   11,   10,   9,   8,   P
 

Vorbemerkung

 

(1) 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)

 

a)         eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kin- derund/oder Jugendliche  mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung  oder Pflegeständig untergebracht sind;

 

b)         eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständiguntergebracht sind.

 

2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruchauf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz3) zu berücksichtigen.

 

(2) Absatz 1 gilt nichtfür Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 so- wie Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2.

 

 

 

Entgeltgruppe 12

 

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen  mit  staatlicher  Anerkennung  und  entsprechender  Tätigkeit  sowie sonstige Beschäftigte,  die  aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

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Entgeltgruppe 11

 

1.         Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

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2.         Sozialarbeiter/Sozialpädagogen  mit  staatlicher  Anerkennung  und  entsprechender  Tätigkeit  sowie sonstige Beschäftigte,  die  aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der

Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.

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Entgeltgruppe 10

 

1.         Sozialarbeiter/Sozialpädagogen  mit  staatlicher  Anerkennung  und  entsprechender  Tätigkeit  sowie sonstige Beschäftigte,  die  aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Dritteldurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.

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2.         Bewährungshelfer.

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Entgeltgruppe 9

 

1.         Sozialarbeiter/Sozialpädagogen  mit  staatlicher  Anerkennung  und  entsprechender  Tätigkeit  sowie sonstige Beschäftigte,  die  aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

mit schwierigen Tätigkeiten.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

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2.         Sozialarbeiter/Sozialpädagogen  mit  staatlicher  Anerkennung  und  entsprechender  Tätigkeit  sowie sonstige Beschäftigte,  die  aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

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3.         Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

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Protokollerklärungen

 

Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

 

a)         Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

 

b)         Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

 

c)         begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

 

d)         begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

 

e)         Koordinierung  der  Arbeiten  mehrerer  Beschäftigter  mindestens  der

Entgeltgruppe 9.

 

 

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