R 40.1 Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40 Abs.
1 EStG)
R 40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 40
Abs. 2 EStG)
LStR
40.1 Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen
Pauschsteuersätzen (§ 40 Abs.
1 EStG)
Größere Zahl von Fällen
(1) 1 Eine größere Zahl von Fällen ist
ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn gleichzeitig mindestens
20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden.
2 Wird ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung
für weniger als 20 Arbeitnehmer gestellt, kann unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers und der mit der
Pauschalbesteuerung angestrebten Vereinfachung eine größere Zahl von
Fällen auch bei weniger als 20 Arbeitnehmern angenommen werden.
Beachtung der Pauschalierungsgrenze
(2) 1 Der Arbeitgeber hat anhand der
Aufzeichnungen im Lohnkonto (§ 4
Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 LStDV) vor jedem Pauschalierungsantrag zu prüfen, ob
die Summe aus den im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen
Bezügen, für die die Lohnsteuer mit einem besonderen Steuersatz erhoben
worden ist, und aus dem sonstigen Bezug, der nunmehr an den einzelnen
Arbeitnehmer gezahlt werden soll, die Pauschalierungsgrenze nach
§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigt.
2 Wird
diese Pauschalierungsgrenze durch den sonstigen Bezug überschritten, ist
der übersteigende Teil nach
§ 39 b Abs. 3 EStG zu besteuern.
3 Hat der
Arbeitgeber die Pauschalierungsgrenze mehrfach nicht beachtet, sind
Anträge auf Lohnsteuerpauschalierung nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zu genehmigen.
Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes
(3) 1 Die Verpflichtung, den
durchschnittlichen Steuersatz zu errechnen, kann der Arbeitgeber dadurch
erfüllen, dass er
1. |
den Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden
Bezüge,
|
2. |
die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer nach
Steuerklassen getrennt in folgenden 3 Gruppen:
a) |
Arbeitnehmer in den Steuerklassen I, II und
IV, |
b) |
Arbeitnehmer in der Steuerklasse III und |
c) |
Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI
sowie
|
|
3. |
die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen
Arbeitnehmer, gemindert um die nach
§ 39 b Abs. 3 Satz 3 EStG abziehbaren Freibeträge und den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Steuerklasse II
erhöht um den Hinzurechnungsbetrag,
|
ermittelt.
2 Werden die sonstigen Bezüge
sowohl Arbeitnehmern gewährt, für die die ungekürzte Vorsorgepauschale
gilt, als auch Arbeitnehmern, für die die gekürzte Vorsorgepauschale
gilt, ist Satz 1 auf die beiden Gruppen jeweils gesondert anzuwenden;
hiervon kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn die Zahl
der zu einer Gruppe gehörenden Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl
der in Betracht kommenden Arbeitnehmer von ganz untergeordneter
Bedeutung ist.
3 Aus Vereinfachungsgründen
kann für die Ermittlungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 eine repräsentative
Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden.
4 Zur Festsetzung eines Pauschsteuersatzes für
das laufende Kalenderjahr können für die Ermittlung nach Satz 1 Nr. 3
auch die Verhältnisse des Vorjahrs zugrunde gelegt werden.
5 Aus dem nach Satz 1 Nr. 3 ermittelten Betrag
hat der Arbeitgeber den durchschnittlichen Jahresarbeitslohn der
erfassten Arbeitnehmer zu berechnen.
6 Für
jede der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Gruppen hat der Arbeitgeber sodann
den Steuerbetrag zu ermitteln, dem der Durchschnittsbetrag der pauschal
zu versteuernden Bezüge unterliegt, wenn er dem durchschnittlichen
Jahresarbeitslohn hinzugerechnet wird.
7 Dabei
ist für die Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a die Steuerklasse I, für
die Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die Steuerklasse III und für die
Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c die Steuerklasse V maßgebend; der
Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge ist auf den
nächsten durch 216 ohne Rest teilbaren Euro-Betrag aufzurunden.
8 Durch Multiplikation der Steuerbeträge mit
der Zahl der in der entsprechenden Gruppe erfassten Arbeitnehmer und
Division der sich hiernach ergebenden Summe der Steuerbeträge durch die
Gesamtzahl der Arbeitnehmer und den Durchschnittsbetrag der pauschal zu
besteuernden Bezüge ist hiernach die durchschnittliche Steuerbelastung
zu berechnen, der die pauschal zu besteuernden Bezüge unterliegen.
9 Das Finanzamt hat den Pauschsteuersatz nach
dieser Steuerbelastung so zu berechnen, dass unter Berücksichtigung der
Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber insgesamt
nicht zu wenig Lohnsteuer erhoben wird.
10 Die
Prozentsätze der durchschnittlichen Steuerbelastung und des
Pauschsteuersatzes sind mit einer Dezimalstelle anzusetzen, die
nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen.

LStR
40.2 Bemessung der Lohnsteuer nach
einem festen Pauschsteuersatz
(§ 40
Abs. 2 EStG)
Allgemeines
(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 %
erhoben werden
1. |
1 nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Unterschiedsbetrag
zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren
Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten entrichtet
(R 8.1
Abs. 7 Nr. 1 bis 3); ggf. ist der nach
R 8.1 Abs. 7 Nr. 5 ermittelte Durchschnittswert der
Besteuerung zugrunde zu legen.
2 Bei
der Ausgabe von Essenmarken ist die Pauschalversteuerung nur
zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem maßgebenden
Sachbezugswert zu bewerten ist (R 8.1
Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a) oder der Verrechnungswert der
Essenmarke nach
R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b anzusetzen ist;
|
2. |
nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Zuwendungen bei
Betriebsveranstaltungen, wenn die Betriebsveranstaltung oder
die Zuwendung nicht üblich ist (R 19.5);
|
3. |
nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG für Erholungsbeihilfen,
soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie
Unterstützungen anzusehen sind und wenn sie nicht die in
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Grenzen
übersteigen;
|
4. |
nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für Vergütungen für
Verpflegungsmehraufwendungen, die anlässlich einer
Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens
8 Std. gezahlt werden, soweit die Vergütungen die in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Pauschbeträge
um nicht mehr als 100 % übersteigen; die
Pauschalversteuerung gilt nicht für die Erstattung von
Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten
Haushaltsführung;
|
5. |
nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG für zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt
übereignete Personalcomputer, Zubehör und Internetzugang
sowie für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Internetnutzung.
|
Verhältnis zur Pauschalierung nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
(2) Die nach
§ 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge werden
nicht auf die Pauschalierungsgrenze (R 40.1
Abs. 2) angerechnet.
Erholungsbeihilfen
(3) 1 Bei der Feststellung, ob die
im Kalenderjahr gewährten Erholungsbeihilfen zusammen mit früher
gewährten Erholungsbeihilfen die in
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Beträge übersteigen,
ist von der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen.
2 Die Jahreshöchstbeträge für den
Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils
gesondert zu betrachten.
3 Die
Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt
sein und verwendet werden.
4 Übersteigen
die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den maßgebenden
Jahreshöchstbetrag, ist auf sie insgesamt entweder
§ 39 b Abs. 3 EStG mit Ausnahme des Satzes 9 oder
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.
Reisekosten
(4) 1 Die Pauschalversteuerung mit
einem Pauschsteuersatz von 25 % nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Vergütungsbetrag bis
zur Summe der wegen der Auswärtstätigkeit anzusetzenden
Verpflegungspauschalen begrenzt.
2 Für den
darüber hinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine
Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen.
3 Zur Ermittlung des steuerfreien
Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten
zusammengefasst werden (R 3.16
Satz 1).
4 Aus Vereinfachungsgründen
bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien
Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für
Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert
werden kann.
Personalcomputer und Internet
(5) 1 Die Pauschalierung nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG kommt bei Sachzuwendungen
des Arbeitgebers in Betracht.
2 Hierzu
rechnet die Übereignung von Hardware einschließlich technischem
Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung,
Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile.
3 Die Pauschalierung ist auch möglich,
wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder
Software übereignet.
4 Telekommunikationsgeräte,
die nicht Zubehör eines Personalcomputers sind oder nicht für die
Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung
ausgeschlossen.
5 Hat der Arbeitnehmer
einen Internetzugang, sind die Barzuschüsse des Arbeitgebers für die
Internetnutzung des Arbeitnehmers nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG pauschalierungsfähig.
6 Zu den Aufwendungen für die
Internetnutzung in diesem Sinne gehören sowohl die laufenden Kosten
(z. B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die
Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des
Internetzugangs (z. B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer).
7 Aus Vereinfachungsgründen kann der
Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende
Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 EUR
im Monat nicht übersteigt.
8 Der
Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto
aufzubewahren.
9 Bei höheren Zuschüssen
zur Internetnutzung und zur Änderung der Verhältnisse gilt
R 3.50 Abs. 2 sinngemäß.
10 Soweit die
pauschal besteuerten Bezüge auf Werbungskosten entfallen, ist der
Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen.
11 Zugunsten
des Arbeitnehmers sind die pauschal besteuerten Zuschüsse zunächst
auf den privat veranlassten Teil der Aufwendungen anzurechnen.
12 Aus Vereinfachungsgründen unterbleibt
zugunsten des Arbeitnehmers eine Anrechnung auf seine Werbungskosten
bei Zuschüssen bis zu 50 EUR im Monat.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(6) 1 Die Lohnsteuer kann nach
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 %
erhoben werden:
1. |
für den nach
R 8.1 Abs. 9 ermittelten Wert der unentgeltlichen oder
teilentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
a) |
bei behinderten Arbeitnehmern im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Satz 11 EStG in vollem Umfang,
|
b) |
bei allen anderen Arbeitnehmern bis zur
Höhe der Entfernungspauschale nach
§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; aus
Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass
das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt
wird,
|
|
2. |
für den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Fahrtkostenzuschüsse)
a) |
bei behinderten Arbeitnehmern im Sinne des
§ 9 Abs. 2 Satz 11 EStG bis zur Höhe der
tatsächlich entstandenen Aufwendungen,
|
b) |
bei allen anderen Arbeitnehmern
aa) |
bei Benutzung eines eigenen oder
zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs mit
Ausnahme der Nummer 1 bis zur Höhe der
abziehbaren Entfernungspauschale nach
§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; aus
Vereinfachungsgründen kann unterstellt
werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
unternommen werden,
|
bb) |
bei Flugstrecken bis zur Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen des
Arbeitnehmers,
|
cc) |
bei entgeltlicher
Sammelbeförderung bis zur Höhe der ab dem
21. Entfernungskilometer entstandenen
Aufwendungen des Arbeitnehmers,
|
dd) |
bei der Benutzung anderer
Verkehrsmittel bis zur Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen des
Arbeitnehmers, höchstens bis zur abziehbaren
Entfernungspauschale nach
§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; aus
Vereinfachungsgründen kann unterstellt
werden, dass an 15 Arbeitstagen monatlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
unternommen werden.
|
|
|
2 Die pauschal besteuerten Bezüge
mindern die nach
R 9.10 abziehbaren Werbungskosten.

|