Gleitzone
 

Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz

BBesGVwV

30.1.1 Zu Satz 1 und 2:

Der Ausschluß gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, daß eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluß ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfaßt, wenn sie nicht aktiviert worden sind.

 

Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, kann ggf. durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes erbracht werden.

 

Ob und ggf. wann eine Tätigkeit für das MfS/AfNS beendet worden ist, muß nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. In der Regel wird. jedoch davon ausgegangen werden können, daß 5 Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet worden ist. Spätere Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten gemäß § 28 Abs. 2 berücksichtigt werden. Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als 5 Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf von 5 Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS ausgegangen werden.

 

30.1.2 Zu Satz 3:

 

Für den Ausschluß von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Grenztruppen im Sinne der Vorschrift sind auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei).

 

Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfaßt.

 

Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende Beschäftigungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 2 sind zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlußtatbestand des Absatzes 2 vorliegt.

30.2 Zu Absatz 2:

Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausnahmslos ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Eine besondere persönliche Systemnähe ist deshalb grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenschutz