Gleitzone
 

Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz

BBesGVwV

29.1.1 Außer den besonders aufgeführten Gebietskörperschaften sind öffentlich-rechtliche Dienstherren alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz innerhalb der bis zum 31. Dezember 1937 maßgebenden Grenzen des Reiches haben oder hatten (vgl. § 81). Als Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt, die erst nach dem 31. Januar 1933 geschaffen worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt die Rechte und die Stellung einer Körperschaft usw. des öffentlichen Rechts erhalten haben. Ob die Körperschaften Dienstherrenfähigkeit besitzen, ist unerheblich.

 

29.1.2 Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der Vorschrift, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären bzw. werden. Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt.

 

Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B. Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muß jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich z. B. grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost).

 

29.2.1 Wer volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz. Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift sind also auch Aussiedler.

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenschutz