Auslandstätigkeit
Die
Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaates
der EG ist nach § 28 Abs. 2 BBesG bei der Festlegung des Beginns
des Besoldungsdienstalters nicht berücksichtigungsfähig.
Ein
entsprechender Anspruch ergibt sich jedoch für einen
Hochschullehrer aus Art. 48 Abs. 2 EGV i. V m. Art. 7 Abs. 1 der
EWG-VO Nr. 1612/68 in deren Auslegung in der Rechtsprechung des
EuGH.
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