Vorgeschriebene Ausbildung
(BVerwG vom
19. September 1991 - 2 C 37/89; so auch BVerwG vom 13. Januar
1992 2 B 90/91 Fortführung, ZTR 1992, 129 = DÖD 1992, 179 = ZBR
1992, 93).
Was als
allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene
Ausbildung i. S. des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG F 1980
anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften
des Laufbahnrechts. Wenn danach eine Lehre neben dem
erfolgreichen Abschluß der Hauptschule als Zugangsvoraussetzung
zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert wird,
scheidet deren Anrechenbarkeit auf das Besoldungsdienstalter aus
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