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Pflegezeiten

nach § 28 Abs. 3 BBesG i. d. Fassung des Gesetzes vom 19.12. 2001 (BGBl. 1 S. 3702)

(Verfügung des BMI vom 26. April 2002, D 111 - 221 020 3/3)

 

Zeiten der häuslichen Pflege naher Angehöriger werden im Sinne der Gewährung eines Nachteilsausgleichs den bereits bisher berücksichtigungsfähigen Tatbestandsmerkmalen besoldungsrechtlich gleichgestellt.

 

Die Pflegebedürftigkeit der- insoweit abschließend aufgelisteten - „nahen Angehörigen" ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen, wobei sich dieses Attest hinsichtlich des Begriffs der „Pflegebedürftigkeit" in Bezug auf den Umfang einer notwendigen Betreuung wie auf deren (zumindest voraussichtliche) Dauer an den Vorgaben des § 14 SGB XI messen lassen muss; ggf. ist insoweit eine hierauf abstellende Erklärung zu verlangen.

 

Zeiten nach Abs. 3 Nr. 2 können für jede pflegebedürftige Person nur einmal berücksichtigt werden, wobei Unterbrechungen der Inanspruchnahme dieser Zeiten im Rahmen der vorgegebenen Höchstgrenze von drei Jahren unschädlich sind. Eine anteilige Berücksichtigung zugunsten mehrerer Berechtigter, etwa im Falle einer wechselseitigen Übernahme der tatsächlichen Pflege, ist im Rahmen der Höchstgrenze möglich.

 

Jedes der in § 28 Abs. 3 bezeichneten Tatbestandsmerkmale begründet für sich genommen einen gesonderten Anspruch auf Berücksichtigung. Für die Betreuung etwa eines pflegebedürftigen Kindes beträgt die bei der Berechnung des BDA zu berücksichtigende Zeit damit bis zu sechs Jahre (bis zu drei Jahre nach Nr. 1 und zusätzlich bis zu drei Jahre nach Nr. 2 und zwar insoweit unabhängig vom Zeitpunkt des Eintretens der Pflegebedürftigkeit des Kindes). Dies setzt allerdings voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Betreuungs-/Pflegezeiten tatsächlich nacheinander in Anspruch genommen worden sind.

 

Ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 BBesG das Ziel, Pflegezeiten den bereits bisher berücksichtigungsfähigen Zeiten der Kinderbetreuung im Sinne eines Nachteilsausgleichs für das BDA gleichzustellen. Die Regelung knüpft damit unmittelbar an Artikel 5 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. 1 S. 967) an mit der Folge, dass vor dem 1. Januar 1990 geleistete Pflegezeiten grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind.

 

 

 

 

 

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