(1)
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1.
Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden
Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen
sind die
Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei
verwendet werden,
2.
Richter des Bundes und der Länder, ausgenommen sind die
ehrenamtlichen
Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur
Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsdienstbezüge.
(3)
Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge,
2.
jährliche Sonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen.
4.
(aufgehoben)
(4)
Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der
Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich
ausdrücklich geregelt ist.
(5)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. |