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2.3 |
Abzüge |
2.3.3 |
Sozialversicherung |
Pflegeversicherung | |
Beitragsbemessungsgrundlage sind die Arbeitsentgelte, aus denen auch Beiträge zur Krankenversicherung berechnet werden. Sie können die Einzelheiten der Berechnung des Beitrags zur Pflegeversicherung durch Anklicken des Lupe-Icons oberhalb der Zeile 37 einsehen. Seit 2005 haben Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zu entrichten. Dieser allein vom Beschäftigten zu tragende Beitrag wird in Programmzeile 42 eingestellt. Hinweise zum Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung siehe unter Kinder-Berücksichtigungsgesetz
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