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Maßgebend für die Berechnung ist § 5
TVÜ-L, der wie folgt lautet:
(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das
Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren
Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6.
Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5
Abs. 5:
1Lediglich das
Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung
das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2Die zeitanteilige
Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden
Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des §
29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT / BAT-O. 3Neue Ansprüche entstehen
hierdurch nicht.
Es ist also tatsächlich erforderlich,
den halben Ehegattenanteil bei Teilzeitarbeit ungekürzt zu lassen.
Automatisch kann das Programm diese Berechnung nicht vornehmen. Es wird
deshalb folgende Darstellung vorgeschlagen:
1. Vor der Überleitung
2. Überleitung
3. Umsetzung
Vom Betrag der individuellen Zwischenstufe in Höhe von 92,59 Euro ist
der halbe Verheiratetenzuschlag in Höhe von 49,44 Euro abzuziehen. Der
Restbetrag in Höhe von 43,15 ist im Programm auf Zeile 09 darzustellen.
Der Betrag des halben Verheiratetenzuschlags ist dagegen auf einer
Zulagenzeile einzugeben. Ganz wichtig: Die Checkbox in der Spalte T ist
zu deaktivieren, damit dieser Betrag nicht der Teilzeitkürzung
unterzogen wird.
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