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Zulagen im öffentlichen Dienst |
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Zulagen im öffentlichen Dienst werden zusätzlich zum Grundgehalt
gezahlt.
Zulagen dürfen im öffentlichen Dienst nur gezahlt werden, wenn sie nach Besoldungsrecht bzw. nach Tarifrecht zulässig sind (vgl. § 51 BBesG). Dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zulage. Der Gehaltsrechner Gehalt.de enthält in den Programmzeilen 13 bis 15 einen Zulagen-Assistenten, mit dem die folgenden Zulagen komfortabel in die Gehaltsberechnung eingefügt werden können. Die jeweiligen Beträge sind in den hinterlegten Tariftabellen enthalten oder werden aufgrund anderer Werte berechnet. Jede dieser Zulagen ist mit einer besondere Seite dieser Fachwortsammlung verlinkt, auf der die Rechtsvorschriften und sonstige Hinweise zu finden ist (in Vorbereitung).
Von Zulagen sind die Zuschläge zu unterscheiden:
§ 23 TVöD enthält folgende Regelungen für besondere Zahlungen:
(1)
1Nach
Maßgabe des
Vermögensbildungsgesetzes
in seiner jeweiligen Fassung haben
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis
voraussichtlich mindestens sechs Monate
dauert, einen Anspruch auf
vermögenswirksame Leistungen. (2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro, b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. 3Im Bereich der VKA können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung günstigere Regelungen getroffen werden.
(3)
1Beim Tod von
Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis
nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem
Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem
Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.
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