Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden.
BMG § 2
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1)
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu
registrieren,
um deren Identität und deren Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können.
(2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister.
Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben,
von öffentlichen Stellen
übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte,
wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger
Rechtsvorschriften
bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die
im Melderegister gespeichert werden,
nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen.
Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden,
wenn eine Einwilligung
vorliegt, die den Vorschriften des
Datenschutzgesetzes
des jeweiligen Landes entspricht.
BMG § 3
Speicherung von Daten
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 2 Absatz 1 und 3
speichern die Meldebehörden folgende Daten
sowie die zum
Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im
Melderegister:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen
Vornamens,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname, Künstlername,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
Ausland auch den Staat,
7. Geschlecht,
8. keine Eintragung,
9. zum gesetzlichen Vertreter
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Doktorgrad,
d) Anschrift,
e) Geburtsdatum,
f) Geschlecht,
g) Sterbedatum sowie
h) Auskunftssperren nach § 51,
10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich
der Meldebehörde
sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung und
der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
gekennzeichnet
nach Haupt- und Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die
letzte Anschrift im Inland,
bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland
und den Staat,
13. Einzugsdatum,
Auszugsdatum,
Datum des letzten
Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie
Datum des
letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14. Familienstand,
bei Verheirateten oder Personen, die eine
Lebenspartnerschaft führen,
zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den
Staat,
15. zum Ehegatten oder Lebenspartner
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Geburtsname,
d) Doktorgrad,
e) Geburtsdatum,
f) Geschlecht,
g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde
sowie Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
außerhalb des
Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
h) Sterbedatum sowie
i) Auskunftssperren nach § 51,
16. zu minderjährigen Kindern
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Geburtsdatum,
d) Geschlecht,
e) Anschrift im Inland,
f) Sterbedatum,
g) Auskunftssperren nach § 51,
17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer
und Seriennummer des Personalausweises,
des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
sowie
Sperrkennwort und Sperrsumme des
Personalausweises,
18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im
Ausland auch den Staat.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten
sowie die zum
Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im
Melderegister:
1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und
Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
die
Tatsache, dass die betroffene Person
a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3
Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments
von Amts wegen in ein
Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist;
ebenfalls zu speichern ist die
Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat,
wo die betroffene Person zuletzt in
ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
c) als im Ausland lebender Deutscher einen Hinweis auf
Wahlen zum Deutschen Bundestag
sowie auf Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland erhält;
ebenfalls ist nach Mitteilung der betroffenen Person ihre derzeitige
Anschrift im Ausland zu speichern,
2. für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale nach
§ 39e Absatz
2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
a) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und
Austritts,
b) den Familienstand,
c) das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe sowie
d) die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
aa) des Ehegatten,
bb) der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige
Wohnung oder ihre Hauptwohnung
im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,
3. für Zwecke nach
§ 139b Absatz 2 der Abgabenordnung die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
und bis zu deren Speicherung im
Melderegister das
Vorläufige
Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz
6 Satz 2 der Abgabenordnung,
4. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein
Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach
§ 6
Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden
ist,
5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass
nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann,
7. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde,
die diese Tatsache
mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist,
8. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache,
dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein
Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die
diese Tatsache mitteilt,
mit Angabe des Datums der
erstmaligen Erteilung,
9. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen
anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen,
wenn
der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der
Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die
Dauer von bis zu zwei Jahren,
10. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person
gemachten Angaben richtig sind,
und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und
§ 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des
Eigentümers der Wohnung
und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch
den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die
Wehrerfassung die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.
BMG § 4
Ordnungsmerkmale
(1)
Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe von
Ordnungsmerkmalen führen.
Die Ordnungsmerkmale können
aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten
gebildet werden.
Durch geeignete technische Maßnahmen
sind die Ordnungsmerkmale vor Verwechslungen zu
schützen.
(2) Soweit von den Meldebehörden bereits Ordnungsmerkmale verarbeitet und genutzt werden,
die andere als
die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten enthalten,
dürfen diese noch für eine Übergangsfrist
von sechs
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verarbeitet
und genutzt werden.
(3) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen
an öffentliche Stellen
und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
übermittelt werden.
Der Empfänger der Daten darf die
Ordnungsmerkmale nur im Verkehr mit der jeweiligen
Meldebehörde verwenden,
eine Weiterübermittlung ist
unzulässig.
Soweit Ordnungsmerkmale personenbezogene
Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden,
wenn
dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen
personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
(4) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Verwaltungseinheit,
der die Meldebehörde angehört.
BMG § 5
Zweckbindung der Daten
(1)
Die Meldebehörden dürfen die in
§ 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen.
Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass diese
Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder
genutzt werden.
(2) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur
insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten
Daten verarbeitet
oder genutzt werden, als dies zur
Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
§ 34
Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an
die Stellen übermittelt werden dürfen,
die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und
Abstimmungen zuständig sind, und
2. die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten
nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
werden dürfen.
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach
§ 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.
BMG § 6
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
(1)
Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig,
hat
es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder
zu ergänzen (Fortschreibung).
Über die Fortschreibung
sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu
unterrichten,
denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder
unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen
Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik
wahrnehmen
oder öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften sind, haben sie die
Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten,
wenn ihnen
konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen.
Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin
Meldedaten übermittelt worden sind, haben die
Meldebehörden zu unterrichten,
wenn ihnen solche
Anhaltspunkte vorliegen.
Gesetzliche
Geheimhaltungspflichten, insbesondere das
Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung,
sowie
Berufsoder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung
nicht entgegen,
soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
übermittelter
Daten vorliegen.
(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen
namentlich bezeichneten Person
oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete
Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(1)
Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen,
die im Auftrag der Meldebehörden handeln,
beschäftigt
sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt
zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber
über ihre
Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf
die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort.
Abschnitt 2
Schutzrechte
BMG § 8
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen
durch die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden.
Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt,
wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen
an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit
zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig
belastet.
Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der
betroffenen Person beeinträchtigt werden,
entfällt,
falls die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
BMG § 9
Rechte der betroffenen Person
Die
betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach
Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
Rechte, die der betroffenen Person nach anderen
Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.
BMG § 10
Auskunft an die betroffene Person
(1)
Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag
schriftlich Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,
2. die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen
und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung
und regelmäßiger Datenübermittlungen.
Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren
im Einzelfall ist der betroffenen Person
auf Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten
Daten und ihre Empfänger zu erteilen.
Dies gilt nicht, wenn die abrufende Stelle eine der in
§
34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden ist.
Die Auskunft nach Satz 2 wird nur innerhalb der Frist
zur Aufbewahrung der Protokolldaten nach
§ 40 Absatz 4 erteilt.
(2) Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden.
Dabei ist
sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen
auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung
getroffen werden,
um den Datenschutz und die
Datensicherheit zu gewährleisten,
insbesondere im
Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit
der Daten,
die im Melderegister gespeichert sind und
an die betroffene Person übermittelt werden.
(3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des
elektronischen Identitätsnachweises
nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder mittels eines
Identitätsbestätigungsdienstes
nach
§ 6 Absatz 1 des
De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666)
in
der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer
sicheren Anmeldung
nach
§ 4 Absatz 1 des
De-Mail-Gesetzes zu überprüfen.
Alternativ kann die
Identität des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem
Signaturgesetz
überprüft werden.
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben, die in
der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden
würde,
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden
oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder
eines Landes auswirken würde,
3. sie strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten,
geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der
Auskunftserteilung zurücktreten muss.
3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter,
Ehegatten, Lebenspartner
oder zu minderjährige
Kinder
eine Auskunftssperre
nach § 51 gespeichert ist.
(3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit
Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig,
wenn
diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von
1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2. den Staatsanwaltschaften,
3. den Amtsanwaltschaften,
4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder,
5. dem Bundesnachrichtendienst,
6. dem Militärischen Abschirmdienst,
7. dem Zollfahndungsdienst,
8. den Hauptzollämtern oder
9. den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig
sind.
Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den
Empfänger der Daten,
soweit sie an die in Satz 1
genannten Behörden übermittelt worden sind.
Die
Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Voraussetzungen versagt werden.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
Begründung nicht,
soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird,
der mit der
Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
In diesem Fall ist die betroffene Person darauf
hinzuweisen, dass sie sich an die Stelle wenden kann,
die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständig ist.
Die Mitteilung dieser Stelle an die betroffene Person
darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen,
sofern diese nicht
einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt,
so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4
Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen.
Stellt die
jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall
fest,
dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gefährdet würde,
erhält der Landesbeauftragte für
den Datenschutz persönlich Auskunft.
BMG § 12
Berichtigung und Ergänzung von Daten
Sind
gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig,
hat die
Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person
zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
BMG § 13
Aufbewahrung von Daten
(1)
Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die
Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben
weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16,
18
und 19 genannten Daten zu speichern.
Sie darf in diesen
Fällen auch die Daten nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2
im Melderegister speichern.
Bei Wegzug eines Einwohners
speichert die Meldebehörde außerdem die Feststellung der
Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5.
(2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben
ist,
sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für
die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren
und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
sichern.
Während dieser Zeit dürfen die
Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.
Davon
ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere
Namen, Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im
Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere
Anschriften, Auszugsdatum sowie Sterbedatum,
Sterbeort
sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat.
Satz 2
gilt nicht, wenn
1. die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung
und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder
2. die Verarbeitung oder Nutzung der Daten unerlässlich
ist
a) zu wissenschaftlichen Zwecken,
b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
c) zur Erfüllung der Aufgaben der in
§ 34 Absatz 4 Satz
1 genannten Behörden,
d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses
Gesetzes
sowie nach
§ 29 Absatz 6 und
§ 30 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes.
BMG § 14
Löschung von Daten
(1)
Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Das Gleiche gilt, wenn bereits die
Speicherung der Daten unzulässig war.
(2) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich
nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
Die
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer
2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug
oder den Tod des
Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Die
weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner,
die nicht nach § 13 Absatz 1 aufbewahrt werden,
sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu
löschen.
(3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten zu sperren.
BMG § 15
Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
Die
§§
13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die
gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.
BMG § 16
Anbieten von Daten an Archive
(1)
Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung
bestimmten Frist hat die Meldebehörde
die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten
Hinweise
vor der Löschung den durch Landesrecht bestimmten Archiven
nach den jeweiligen archivrechtlichen
Vorschriften zur Übernahme anzubieten.
(2) Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung
bestimmten Frist
kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise den durch Landesrecht bestimmten Archiven
zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der
Aufgaben der Meldebehörde
im Rahmen des § 13 Absatz 2
Satz 2 und 3 gewährleistet bleibt.
Bis zum Ablauf dieser
Frist darf das Archiv die übernommenen Daten und Hinweise
nur nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 verarbeiten und nutzen.
Abschnitt 3
Allgemeine Meldepflichten
BMG § 17
Anmeldung, Abmeldung
(1)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei
Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue
Wohnung im Inland bezieht,
hat sich innerhalb von zwei
Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug
möglich;
die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt
zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen,
in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie
ausziehen.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden,
sind nur anzumelden,
wenn sie in eine andere Wohnung als
die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein
Betreuer bestellt,
der den
Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder
Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die
Beurkundung der Geburt eines Kindes
sowie jede Änderung des
Personenstandes einer Person mit.
BMG § 18
Meldebescheinigung
(1)
Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf
Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung.
Die
einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
1. Familienname,
2. frühere Namen
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname, Künstlername,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-und Nebenwohnung.
(2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in
eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und
minderjährige Kinder
jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
5. Familienstand.
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt
§ 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(1)
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anoder
Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm
beauftragte Person der meldepflichtigen Person
den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in
§ 17 Absatz 1 oder 2
genannten Fristen zu bestätigen.
Er kann sich durch
Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen,
dass
sich die meldepflichtige Person anoder abgemeldet
hat.
Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber
die Auskünfte zu geben,
die für die Bestätigung des
Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.
Die
Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder
einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung
oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht
rechtzeitig,
so hat die meldepflichtige Person dies der
Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsoder
Auszugsdatum,
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen
Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der
Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal,
welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
§ 10 Absatz 2
und 3 gilt entsprechend.
Die Meldebehörde kann weitere
Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen,
soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung
und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist,
auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche
bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1
einem Dritten anzubieten oder
zur Verfügung zu stellen,
obwohl ein tatsächlicher Bezug
der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
BMG § 20
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann
als Wohnungen anzusehen,
wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
BMG § 21
Mehrere Wohnungen
(1)
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist
eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des
Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei
jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen,
welche weiteren
Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre
Hauptwohnung ist.
Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen,
die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus
und bezieht keine neue
Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen,
die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung
zuständig ist.
BMG § 22
Bestimmung der Hauptwohnung
(1)
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners,
der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner
lebt,
ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie
oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die
vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten;
leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die
Wohnung des Sorgeberechtigten,
die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort,
wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des
Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder
eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners
nach den
Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden,
ist
die Hauptwohnung die Wohnung nach
§ 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt,
bleibt die Wohnung
nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine
Hauptwohnung.
BMG § 23
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1)
Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat
die meldepflichtige Person
einen Meldeschein auszufüllen,
zu unterschreiben und
der Meldebehörde zusammen mit
den Personalausweis,
dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier
sowie
der Bestätigung des Wohnungsgebers
oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach
§ 19 Absatz 4 Satz 1
vorzulegen.
Wird das Melderegister automatisiert
geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins
abgesehen werden,
wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der
Meldebehörde erscheint
und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei
ihr erhobenen Daten
durch ihre Unterschrift bestätigt.
(3) Die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ist berechtigt,
die bei der Meldebehörde des
letzten früheren Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde)
nach §
3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern
und der meldepflichtigen Person diese Daten
schriftlich oder in elektronischer Form
zu übermitteln
(vorausgefüllter Meldeschein).
Die meldepflichtige
Person hat die übermittelten Angaben auf ihre
Richtigkeit zu prüfen,
unzutreffende Angaben zu
berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen.
Sie hat
den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein
bei der
Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen.
Für die
elektronische Übermittlung gilt
§ 10 Absatz 2 und 3
entsprechend.
(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an.
Diese Daten
übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der
Wegzugsmeldebehörde,
um die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 18 anzufordern.
Die Wegzugsmeldebehörde
übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die
angeforderten Daten.
(5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit
denselben Zuzugsdaten
(Zuzugsdatum sowie frühere und
derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Es genügt die Anmeldung nach den
Absätzen 1 und 2 durch eine der meldepflichtigen
Personen.
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn
die meldepflichtige Person versichert,
dass sie
berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen
Personen entgegenzunehmen.
Sie ist darüber zu
belehren, dass der unberechtigte Empfang unter
Vorspiegelung einer Berechtigung
nach
§ 202a des
Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.
BMG § 24
Datenerhebung, Meldebestätigung
(1)
Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der
Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person
die
in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18
und in Absatz 2 Nummer
2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10
genannten Daten
erhoben werden.
Dies gilt auch für die Hinweise, die zum
Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine
schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung
(amtliche Meldebestätigung).
Diese darf nur folgende
Daten enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Geburtsdatum,
5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6. Datum der An- oder Abmeldung,
7. Anschrift und
8. alleinige Wohnung, Hauptoder Nebenwohnung.
BMG § 25
Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Die
meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters
erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3. persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission
oder einer ausländischen konsularischen Vertretung
und
die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder,
falls die genannten Personen weder die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
noch im Inland
ständig ansässig sind,
och dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
2. Personen, für die diese Befreiung in
völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1
tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.
BMG § 27
Ausnahmen von der Meldepflicht
(1)
Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht
begründet,
wenn eine Person, die für eine Wohnung im
Inland gemeldet ist,
eine Gemeinschaftsunterkunft oder
eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
bezieht, um
1. Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz zu leisten,
2. Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3. Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4. eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes zu erbringen,
5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder
Soldat auf Zeit
oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei
zu leisten,
sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate
bezogen wird,
6. als Angehörige des öffentlichen Dienstes an
Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) Wer im Inland nach § 17 oder
§ 28 gemeldet ist und
für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt
eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung
weder an- noch abmelden.
Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser
Wohnung ausgezogen ist,
hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach
§ 17 Absatz 1 gemeldet sind,
besteht
diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt
nicht für
2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung
oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
(4) Meldepflichten nach § 17 oder
§ 28 werden nicht
begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung
über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene
Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.
Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist
und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt,
hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme,
die Verlegung und die Entlassung
innerhalb von zwei
Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz
der Anstalt zuständig ist;
die betroffene Person ist zu
unterrichten.
Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten,
soweit sie der Anstalt bekannt sind.
Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach
§
23 Absatz 1.
Abschnitt 4
Besondere Meldepflichten
BMG § 28
Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute
(1)
Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist,
hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in
dem der Heimathafen des Schiffes liegt.
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend.
Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen
Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei
vorgenommen werden,
die die Daten an die zuständige
Meldebehörde weiterleitet.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist,
die Bundesflagge zu führen,
hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes
bei Beginn des
Anstellungs-, Heueroder Ausbildungsverhältnisses
anzumelden.
Er hat diese Personen bei Beendigung des
Anstellungs-, Heueroder Ausbildungsverhältnisses
abzumelden.
§ 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig
ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders.
Die zu
meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen
Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht
nicht für Personen,
die im Inland für eine Wohnung nach
§ 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen,
welche auf ihren
Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
BMG § 29
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
(1)
Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen
(Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate
aufgenommen wird,
unterliegt der Meldepflicht nach
§ 17 oder
§ 28.
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist,
hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde
anzumelden,
sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei
Monaten überschreitet.
(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft
einen
besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben,
der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält.
Mitreisende Angehörige sind auf dem
Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.
Bei
Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft
die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter;
er
hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre
Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz
2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind,
haben
sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der
Beherbergungsstätten
durch die Vorlage eines gültigen
Identitätsdokumentes
(anerkannter und gültiger Pass oder
Passersatz) auszuweisen.
(4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder
Wasserfahrzeugen
auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen
übernachten,
unterliegen nicht der Meldepflicht nach
§ 17 Absatz 1
und 2,
solange sie im Inland nach
§ 17 oder
§ 28 gemeldet sind.
Wer nicht
nach § 17 oder
§ 28 gemeldet ist,
hat sich innerhalb von
zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden,
sobald der
Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Die
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugendund
Erwachsenenbildung,
der
Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebsoder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebsoder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige
beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte
Einrichtungen der öffentlichen
oder öffentlich
anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
BMG § 30
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1)
Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach
§ 29 Absatz 4
haben besondere Meldescheine
bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,
dass die
betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach
§ 29
Absatz 2 bis 4 erfüllen.
(2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2. Familiennamen,
3. Vornamen,
4. Geburtsdatum,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. Anschrift,
7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in
den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder
Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen
nach § 29 Absatz 4
die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen.
Ergeben sich
hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu
vermerken.
Legen ausländische Personen kein oder kein
gültiges Identitätsdokument vor,
ist dies auf dem
Meldeschein zu vermerken.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die
Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen
weitere
Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
(4) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach
§ 29 Absatz 4
haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tage der Anreise der beherbergten Person an
ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Die
Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden
und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5
und 9 bis 11 genannten Behörden
zur Erfüllung ihrer
Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die
Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte
Person sie einsehen kann.
BMG § 31
Nutzungsbeschränkungen
Die
nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von den in
§
34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11
genannten Behörden verarbeitet und genutzt werden, sofern
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Sie
dürfen außerdem
zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und
Unfallopfern,
für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen,
zur Ausstellung kommunaler
Gästekarten sowie
für die Beherbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik
verarbeitet und genutzt werden.
BMG § 32
Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und
ähnlichen Einrichtungen
(1)
Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen,
die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht
anmelden,
solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet
ist.
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist,
hat sich,
sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei
Monaten überschreitet,
innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht
persönlich nachkommen können,
haben die Leiter der
Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der
Meldebehörde mitzuteilen,
die für den Sitz der
Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen
sind zu unterrichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt
unberührt.
(2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen
der genannten Einrichtungen zu erteilen,
wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer
erheblichen und gegenwärtigen Gefahr,
zur Verfolgung von
Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von
Vermissten und Unfallopfern
im Einzelfall erforderlich ist.
Die Auskunft umfasst folgende Daten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. Anschriften,
6. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.
Abschnitt 5
Datenübermittlungen
Unterabschnitt 1
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
BMG § 33
Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
(1)
Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet,
so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere
Wohnungen zuständigen Meldebehörden
darüber durch Übermittlung der in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 18 genannten Daten der betroffenen Person
zu unterrichten (Rückmeldung).
Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten
Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde
als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten.
Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei
Werktage nach der Anmeldung,
durch Datenübertragung zu
übermitteln; § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der
Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten.
Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde
unverzüglich,
spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung,
über die in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer
3, 4, 5, 7, 8 und 11 genannten Tatsachen
sowie dann zu
unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten
von
den bisherigen Angaben abweichen (Auswertung der
Rückmeldung).
Soweit Meldebehörden desselben Landes
beteiligt sind,
können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen
werden.
(3) Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8
bezeichneten Daten fortgeschrieben,
so sind unverzüglich
die für weitere Wohnungen der betroffenen Person
zuständigen Meldebehörden zu unterrichten,
soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person,
zu der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16
genannten Personen
außerhalb der Zuständigkeit der
Meldebehörde gespeichert sind,
ist unverzüglich die für
diese Personen zuständige Meldebehörde über die
Fortschreibung zu unterrichten.
(4) Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach
§ 51 im Melderegister
oder hebt die Meldebehörde eine
Auskunftssperre auf,
so hat sie hierüber die für die
letzte frühere oder die neue Wohnung zuständige Meldebehörde
und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten.
Diese Meldebehörden haben die Auskunftssperre nach
§ 51 unverzüglich im
Melderegister zu speichern
und im Falle der Aufhebung zu
löschen.
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren
mit
Stellen des Auslands vorgesehen ist,
gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den
Absätzen 1 bis 3 vor. (6) Datenübermittlungen und
Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei.
BMG § 34
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1)
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle
im Sinne von
§ 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln,
soweit dies zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
oder in der
Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen
Aufgaben erforderlich ist:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname, Künstlername,
6. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung;
bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die
letzte frühere Anschrift im Inland,
bei Wegzug in das
Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den
Staat,
7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs
aus einer Wohnung im Inland
sowie Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
8. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
Ausland auch den Staat,
9. Geschlecht,
10. zum gesetzlichen Vertreter
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Doktorgrad,
d) Anschrift,
e) Geburtsdatum,
f) Sterbedatum,
g) Auskunftssperren nach § 51,
11. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der
nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,
12. Familienstand,
bei Verheirateten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung
oder
der Begründung der Lebenspartnerschaft,
13. Auskunftssperren nach
§ 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
14. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im
Ausland auch den Staat.
Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die
Meldebehörde
unter den Voraussetzungen des Satzes 1
über
die dort genannten Daten hinaus
auch Angaben nach § 3
Absatz 1 Nummer 17,
mit Ausnahme des Sperrkennworts und
der Sperrsumme des Personalausweises,
übermitteln.
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Personen übermittelt,
dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe
nur die in Absatz 1 Satz 1
genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Daten
oder die Übermittlung der in
§ 3
Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister
an
andere öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn
der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine
ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu erfüllen, und
2. die Daten bei der betroffenen Person nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte
oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu
der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(4) Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt,
wenn
sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten
und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:
1. Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2. Staatsanwaltschaften,
3. Amtsanwaltschaften,
4. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung,
der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
5. Justizvollzugsbehörden,
6. Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
7. Bundesnachrichtendienst,
8. Militärischer Abschirmdienst,
9. Zollfahndungsdienst,
10. Hauptzollämter oder
11. Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig
sind.
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift
der betroffenen Person
unter Hinweis auf den Anlass der
Übermittlung aufzuzeichnen.
Diese Aufzeichnungen sind
aufzubewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern
und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt,
zu vernichten.
Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach
Satz 2 Bestandteil von Akten oder Dateien geworden sind.
(5) Wurde eine Auskunftssperre nach
§ 51 Absatz 1
auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6
bis 9 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen,
sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle
über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur
betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten.
Sofern nach
Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht
erreichbar ist,
nach Anhörung der veranlassenden Stelle,
eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen
werden kann,
ist eine Übermittlung in diesen Fällen
nicht zulässig;
die ersuchende Stelle erhält eine
Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf,
ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind
oder eine Auskunftssperre besteht.
Abweichend von den
Sätzen 1 und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in
Absatz 4 Satz 1 genannten Stelle
ausschließlich die
veranlassende Stelle unterrichtet und angehört.
(6) Datenübermittlungen und
Auskünfte von Meldebehörden
an andere öffentliche Stellen im Inland sind
gebührenfrei.
Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung
bei Datenübermittlungen aus zentralen
Meldedatenbeständen
oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.
BMG § 35
Datenübermittlungen an ausländische Stellen
Im
Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union
fallen,
gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür
geltenden Gesetze und Vereinbarungen,
wenn Daten
übermittelt werden an
1. öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union,
2. öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
4. Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.
BMG § 36
Regelmäßige Datenübermittlungen
(1)
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die
ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig
wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundesoder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und
Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu
übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die
betroffene Person nicht widersprochen hat. Die
betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der
Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
BMG § 37
Datenweitergabe
(1)
Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde
angehört,
dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen
sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden.
Für
die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach
§ 3 Absatz 2 gilt
§ 34 Absatz 3 entsprechend.
(2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung
an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit,
der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit;
dabei hat
er die abrufberechtigten Stellen
sowie die
erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen schriftlich festzulegen.
Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des
Datenabrufs nur Gebrauch machen,
wenn dies im Einzelfall
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
BMG § 38
Automatisierter Abruf
(1)
Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle
folgende Daten
durch automatisierte Abrufverfahren
übermitteln (einfache Behördenauskunft):
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Ordensname, Künstlername,
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
6. Doktorgrad,
7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift sowie
8. Sterbedatum und Sterbeort.
(2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der
abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt
sein müssen.
Ist im Melderegister eine Auskunftssperre
nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung,
die keine Rückschlüsse darauf zulassen
darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden
sind
oder eine Auskunftssperre besteht;
in diesen Fällen
ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um
Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.
(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus
durch das automatisierte
Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
1. Geschlecht,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,
des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und
6. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.
(4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in
§ 34
Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach
§ 34
Absatz 1 verwenden,
alle übrigen öffentlichen Stellen
nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht,
das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei
Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder
eine frühere Anschrift.
Für Familiennamen, frühere Namen
und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig.
Werden
auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen
angezeigt,
darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten
nur in dem Umfang verwenden,
der zur Erfüllung der ihr
durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben
erforderlich ist.
Nicht erforderliche Daten sind
unverzüglich zu löschen.
(5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch
automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3
ist zulässig,
soweit dies durch Bundesoder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen,
der Datenempfänger und die zu
übermittelnden Daten festgelegt sind.
Die Verwendung von
weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig,
soweit dies durch Bundesoder Landesrecht bestimmt ist,
in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
(2) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach
§
38 Absatz 1 bis 3
die Datensätze von unterschiedlichen
Personen gefunden,
dürfen hierzu Identifikationsmerkmale
gebildet und übermittelt werden.
Zur Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in
§ 3 genannten
Daten nicht verarbeitet und genutzt werden.
Der
Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerkmal nur
an die Meldebehörde übermitteln.
(3) Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht
bestimmte
öffentliche Stellen ist bei zentralen
Meldedatenbeständen der Länder oder,
sofern solche nicht
vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch
Landesrecht dazu bestimmt sind,
oder bei den
Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten
über das Internet
oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder
abgerufen werden können.
Absatz 1 Satz
2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle.
Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs
nur, wenn dazu Anlass besteht.
BMG § 40
Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf
(1)
Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von
Daten einer einzelnen Person
Folgendes zu protokollieren:
1. die abrufberechtigte Stelle,
2. die abgerufenen Daten,
3. den Zeitpunkt des Abrufs,
4.soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und
5. die Kennung der abrufenden Person.
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach
§ 34 Absatz 2 abgerufen,
sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der
Treffer zu protokollieren.
(3) Ist die abrufende Stelle eine der in
§ 34 Absatz 4
Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung
vorzunehmen.
(4) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate
aufzubewahren und zu sichern.
Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu
löschen, das auf die Speicherung folgt.
Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der
Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren,
der Sicherstellung des Betriebs der Register und der
Auskunftserteilung
an die betroffene Person
verarbeitet und genutzt werden.
BMG § 41
Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
Die
Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren
Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben
wurden.
In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung
oder Nutzung der übermittelten
oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig,
wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person
ausgeschlossen werden kann.
BMG § 42
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
(1)
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig
übermitteln:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname, Künstlername,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7. zum gesetzlichen Vertreter
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Doktorgrad,
d) Anschrift,
e) Geburtsdatum,
f) Geschlecht,
g) Sterbedatum sowie
h) Auskunftssperren nach § 51,
8. Geschlecht,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung,
bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im
Inland,
bei Wegzug in das Ausland
auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe,
ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Datum, Ort
und Staat der Eheschließung,
14. Zahl der minderjährigen Kinder,
15. Auskunftssperren nach
§ 51 sowie
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im
Ausland auch den Staat.
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige,
die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören,
darf die Meldebehörde
von diesen Familienangehörigen folgende Daten
übermitteln:
1. Vorund Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 sowie
7. Sterbedatum.
(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der
Ehegatte,
minderjährige Kinder und die Eltern von
minderjährigen Kindern.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der
Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen;
sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach
§ 17
Absatz 1
sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Satz 2 gilt
nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts
der jeweiligen öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2
gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist
nur zulässig, wenn sichergestellt ist,
dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind.
Die Feststellung hierüber trifft eine
durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
BMG § 43
Datenübermittlungen an die Suchdienste
(1) Die
Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer
öffentlich-rechtlichen Aufgaben
regelmäßig folgende
Daten von den Personen,
die aus den in
§ 1 Absatz 2
Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten
Gebieten stammen,
übermitteln:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
5. derzeitige und frühere Anschriften,
6. Anschrift am 1. September 1939. (2)
Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben
über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus
folgende Daten
durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben
den
nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur
Verfügung stehenden Daten
die folgenden verwenden:
1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat,
die letzte frühere Anschrift im Inland,
bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland
und den Staat,
2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand,
5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im
Ausland auch den Staat
Unterabschnitt 2
Melderegisterauskunft
BMG § 44
Einfache Melderegisterauskunft
(1)
Wenn eine Person zu einer anderen Person
oder wenn eine andere als die in
§ 34 Absatz 1 Satz 1
oder § 35 bezeichnete Stelle
Auskunft verlangt,
darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen
erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet
werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer
Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft
ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft
begehrt wird,
auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen,
den früheren Namen,
die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht
oder eine
Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt,
die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
a) der Werbung oder
b) des Adresshandels,
es sei denn die betroffene Person hat in die
Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber
der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung
für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt
und widerrufen werden.
Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor,
bedarf es der Einwilligung gegenüber der Auskunft
verlangenden Person oder Stelle.
Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden
Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden
und sich ausdrücklich auf die Einholung einer
Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen.
Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft
verlangenden Person oder Stelle
Nachweise über die Einwilligungserklärung vorzulegen.
Die Meldebehörde hat das Vorliegen von
Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen.
Liegen der Meldebehörde bezüglich der
Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete
Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft
verlangenden Person oder Stelle vor,
hat sie von Amts wegen zu ermitteln.
Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft
verlangenden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer
Melderegisterauskunft
1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der
Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der
Behauptung zu erlangen,
die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege
vor,
obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht
vorliegt.
BMG § 45
Erweiterte Melderegisterauskunft
(1)
Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird,
darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner
bestimmter Personen
eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
1. frühere Namen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners,
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die
Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft
unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu
unterrichten;
dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches
Interesse glaubhaft gemacht hat,
insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
BMG § 46
Gruppenauskunft
(1)
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht
namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft)
darf
nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse
liegt.
Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen
die folgenden Daten herangezogen werden:
1. Geburtsdatum,
2. Geschlecht,
3. derzeitige Staatsangehörigkeit,
4. derzeitige Anschriften,
5. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6. Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet,
geschieden, verwitwet,
eine Lebenspartnerschaft
führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder
Lebenspartner verstorben.
(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe
dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Alter,
5. Geschlecht,
6. Staatsangehörigkeiten,
7. derzeitige Anschriften und
8. gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen
sowie Anschrift.
BMG § 47
Zweckbindung der Melderegisterauskunft
(1) Bei
Melderegisterauskünften nach
§ 44 zu gewerblichen
Zwecken und bei Melderegisterauskünften
nach den §§ 45
und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach
§ 51 Absatz 1
darf der Empfänger die Daten nur für die
Zwecke verwenden,
zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt
wurden.
Danach sind die Daten zu löschen
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen
Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden,
dürfen diese nicht wiederverwendet werden.
BMG § 48
Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten
Die
§§
44 bis 47 sowie
51 bis
54 gelten auch für
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
soweit sie publizistisch tätig sind.
BMG § 49
Automatisierte Melderegisterauskunft
(1)
Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf
Datenträgern erteilt werden,
die sich automatisiert verarbeiten lassen.
Die der Meldebehörde überlassenen
Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten
Daten
sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich
zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
§ 40
gilt entsprechend.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch
einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt
werden.
Die Antwort an den Antragsteller ist
verschlüsselt zu übertragen.
(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale
erteilt werden.
Wird ein Portal nicht in
öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der
Zulassung durch die oberste Landesbehörde.
Portale
haben insbesondere die Aufgabe,
1. die Anfragenden zu registrieren,
2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die
Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,
3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden
oder andere Portale weiterzuleiten,
4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
5. die Datensicherheit zu gewährleisten.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen
und mindestens einem
Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von
§ 3
Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11,
gespeicherten Daten bezeichnet hat,
wobei für
Familienname, frühere Namen und Vornamen eine phonetische Suche zulässig ist, und
2. die Identität der betroffenen Person durch einen
automatisierten Abgleich
der im Antrag angegebenen
Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person
eindeutig festgestellt worden ist.
BMG § 50
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und
anderen Trägern von Wahlvorschlägen
im Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler
Ebene
in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
Auskunft aus dem Melderegister über die
in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten
von Gruppen
von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung
das Lebensalter bestimmend ist.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt
werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten
übermittelt werden,
darf diese nur für die Werbung bei
einer Wahl oder Abstimmung verwenden
und hat sie
spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu
löschen oder zu vernichten.
(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister
über Alters- oder
Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde
Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70.
Geburtstag,
jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem
100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
Ehejubiläen
sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das
18. Lebensjahr vollendet haben,
Auskunft erteilt werden
über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe
von Adressbüchern
(Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und,
wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist,
auch dem
Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen
Interesses
unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und
Vornamen sowie Doktorgrad
der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Die Auskunft kann auf
Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen
Verfahren erteilt werden;
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen;
hierauf ist bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1
sowie einmal jährlich
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1
bis 3 unterbleibt,
wenn eine Auskunftssperre nach
§ 51
vorliegt.
Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem
nicht erteilt werden,
wenn ein bedingter Sperrvermerk
nach § 52 eingetragen ist.
BMG § 51
Auskunftssperren
(1)
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen,
dass der betroffenen oder einer anderen Person
durch
eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben,
Gesundheit,
persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann,
hat die
Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine
Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine
Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann,
ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.
Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den
Fällen, in denen eine Auskunftssperre
auf Veranlassung einer
in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9
genannten Behörde
von Amts wegen eingetragen wurde,
die veranlassende Stelle anzuhören.
Sofern eine Auskunft
nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder
Stelle eine Mitteilung,
die keine Rückschlüsse darauf
zulassen darf, ob zu der betroffenen Person
keine Daten
vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung
einer in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten
Behörden von Amts wegen eingetragen,
sind die betroffene
Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen
um eine Melderegisterauskunft zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.
Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert
werden.
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der
Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist.
Wurde die Sperre von einer in
§ 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst,
ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person
nicht erreichbar ist.
(1)
Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperrvermerk
für Personen ein,
die nach Kenntnis der Meldebehörde
wohnhaft gemeldet sind in
1. einer Justizvollzugsanstalt,
2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen,
die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen
des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen,
eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden,
wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen
ausgeschlossen werden kann.
Die betroffene Person ist vor Erteilung einer
Melderegisterauskunft zu hören.
Unterabschnitt 3
Zeugenschutz
BMG § 53 Zeugenschutz
Die
Vorschriften des
Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510),
das
durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den
Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe
nach den §§
34, 36 bis
38 und
49 unberührt.
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten
BMG § 54
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 19 Absatz 6 eine
Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt
oder
2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12
und 13
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(1)
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die
Erfüllung von Aufgaben der Länder
weitere als die in § 3
aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und
genutzt werden.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
zur
Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in
§ 42
genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben
von zentralen Meldedatenbeständen
geregelt werden.
In diesem Fall gelten die §§ 4,
5,
6
Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die
§§ 7,
8,
10,
11 und
40 entsprechend.
(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine
für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1,
der
einfachen Meldebescheinigung nach
§ 18 Absatz 1,
der
Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und
der besonderen
Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen
nach § 36 Absatz 1
im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt
werden,
soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung
festgelegt und der Datenempfänger
sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt
werden.
(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer
Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1
im Rahmen
der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden,
soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festlegelegt und der Datenempfänger
sowie die zu
übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche
weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2
im Rahmen der
Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für
Abrufe zulässig sind,
soweit dadurch Anlass und Zweck
des Abrufs bestimmt werden.
(8) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche
sonstigen Stellen
nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden,
dass der Datenabruf
innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über
landesinterne,
nach dem Stand der Technik gesicherte
Netze erfolgt.
(1)
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung von Datenübermittlungen nach
§ 23
Absatz 3 und 4 und § 33 Absatz 1 bis 3,
die zur Fortführung oder Berichtigung der Melderegister erforderlich sind,
die zu übermittelnden Daten, ihre Form
sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung
festzulegen,
2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen nach
§ 36 Absatz 1,
die zur Aufgabenerfüllung der
datenempfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sind,
die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,
3. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach den
§§ 38 und 39 die Voraussetzungen,
unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen,
4. das Muster für die Erklärung nach
§ 44 Absatz 3 Satz
4 sowie das Verfahren zur Abgabe der
Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder
Stelle zu regeln und
5. zur Durchführung von Melderegisterauskünften über
Portale nach § 49 Absatz 3
die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Zulassung von Portalen zu regeln.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu
bestimmen sind,
kann insoweit auf jedermann zugängliche
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen
werden.
In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung,
die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.
Die Bekanntmachung ist beim
Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist
darauf hinzuweisen.
§ 57
Verwaltungsvorschriften
Die
Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.
§ 58 Bericht und Evaluierung
Die
Bundesregierung evaluiert die Anwendung von
§ 44 Absatz
3 Satz 1 Nummer 2,
Satz 2 bis 8 und Absatz 4 in Verbindung mit
§ 54 Absatz
1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 12 und 13
sowie § 56 Absatz 1 Nummer 4 auf wissenschaftlicher
Grundlage vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
und berichtet hierüber dem Deutschen Bundestag und dem
Bundesrat.
Die Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen
diese dem Bundesministerium des Innern
spätestens drei Monate nach Ablauf des
Evaluierungszeitraums zur Verfügung.
Sofern sich aus der Sicht der Bundesregierung
gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen,
soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Weitere Vorschriften des
Personenstandsrechts und des Meldewesens