In Anlehnung an das Rentenrecht wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, wenn eine Beamtin/ein Beamter
- wegen Dienstunfähigkeit (vgl. I) oder
- auf Antrag wegen Schwerbehinderung (vgl. II) oder
- mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (vgl. III)
in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben und ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Es wird stets der Versorgungsbezug gemindert und nicht der Ruhegehaltsatz. Das Mindestruhegehalt darf durch den Versorgungsabschlag jedoch nicht unterschritten werden.
I . Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit
(§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG)
Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehaltes, wenn sie
- das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
- aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden sind oder
- vor dem 01.01.1942 geboren sind und ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 40 Jahre beträgt (§ 69 Abs. 4 BeamtVG). Wichtig: Für die Erfüllung dieser Dienstzeit werden ausschließlich Beamtendienstzeiten sowie Zeiten eines berufsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Wehrdienstes oder eines Zivildienstes berücksichtigt.
Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8 v. H. nicht übersteigen. Liegt die für die Beamtin/den Beamten maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.
Verstirbt eine Beamtin/ein Beamter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, so ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.
Beispiele für die Berechnung des Versorgungsabschlages:
Geburtsdatum: 17.07.1943
Vollendung 63. Lebensjahr: 16.07.2006
Beginn des Ruhestandes: 01.04.2004
01.04.2004 – 31.07.2006 = 2 J 122 T = 2,33 Jahre
2,33 Jahre x 3,6 v. H. = 8,39 v. H.
Geburtsdatum: 23.09.1959
Vollendung 63. Lebensjahr: 22.09.2022
Beginn des Ruhestandes: 01.04.2004
01.04.2004 – 30.09.2022 = 18 J 183 T = 18,50 Jahre
18,50 Jahre x 3,6 v. H. = 66,60 v. H.
höchstens jedoch 10,80 v. H.
II. Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung
(§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG i. v. m. § 69d Abs. 5 u. 6 BeamtVG)
Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung ab/nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehaltes wenn sie:
- das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
- vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch waren oder
- vor dem 01.01.1942 geboren sind, nach dem 16.11.2000 die Schwerbehinderteneigenschaft erhalten haben und nach Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden oder
- vor dem 01.01.1943 geboren sind, nach dem 16.11.2000 die Schwerbehinderteneigenschaft erhalten haben und nach Vollendung des 62. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden.
Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wird. Liegt die für die Beamtin/den Beamten maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.
Wichtig: Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung. Wird eine schwerbehinderte Beamtin/ein schwerbehinderter Beamter nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist ein Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähigkeit zu erheben. Gleiches gilt, wenn sie/er nach Vollendung des 60. Lebensjahres im aktiven Dienst verstirbt. (Ausnahmen vgl. I).
Beispiele für die Berechnung des Versorgungsabschlages
Geburtsdatum: 17.11.1942
Schwerbehindert seit: 12.02.2001
Vollendung 62. Lebensjahr: 16.11.2004
Beginn des Ruhestandes: 01.04.2004
01.04.2004 – 30.11.2004 = 0 J 244 T = 0,67 Jahre
0,67 Jahre x 3,6 v. H. = 2,41 v. H.
Geburtsdatum: 20.08.1943
schwerbehindert seit: 15.02.2004
Vollendung 63. Lebensjahr: 19.08.2006
Beginn des Ruhestandes: 01.04.2004
01.04.2004 – 31.08.2006 = 2 J 153 T = 2,42 Jahre
2,42 Jahre x 3,6 v. H. = 8,71 v. H.
III. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
(§ 14 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG)
Eine Beamtin/ein Beamter kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Fall vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er die für sie/ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht. Gilt für die Beamtin/den Beamten eine nach dem 65. Lebensjahr liegende Altersgrenze, so wird nur die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.
Beispiele für die Berechnung des Versorgungsabschlages:
Geburtsdatum : 25.05.1941
gesetzliche Altersgrenze: 31.05.2006
Beginn des Ruhestandes: 01.07.2004
01.07.2004 – 31.05.2006 = 1 J 335 T = 1,92 Jahre
1,92 Jahre x 3,6 v. H. = 6,91 v. H.
Geburtsdatum: 02.10.1941
gesetzliche Altersgrenze: 31.01.2007
Vollendung 65. Lebensjahr: 01.10.2006
Beginn des Ruhestandes: 01.08.2005
01.08.2005 – 31.10.2006 = 1 J 92 T = 1,25 Jahre
1,25 Jahre x 3,6 v. H. = 4,5 v. H.
Links zum Thema
Versorgungsabschlag:
BMI (Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge
GDBA zum Versorgungsabschlag
NLBV zum Versorgungsabschlag |