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Beim Aufruf eines Monats alarmiert das Programm mit einer
roten Schaltfläche in Zeile 37,
ob in diesem Monat die Versicherungspflichtgrenze
- bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigten überschritten bzw,
- bei einem versicherungsfreien Beschäftigten unterschritten wird

Beim Klick auf die Schaltfläche "KV-Pflicht?" erscheint
folgende Berechnung:

Diese Berechnung fordert zu folgenden weiteren Prüfungen
auf:
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Gilt die allgemeine oder die besondere
Versicherungspflichtgrenze?
Die besondere Versicherungspflichtgrenze entspricht der weit niedrigeren
Beitragsbemessungsgrenze.
Sie gilt für Beschäftigte, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei
waren. Erst ab 1.1.2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze von der
Beitragsbemessungsgrenze entkoppelt. Für die damals bereits
versicherungsfreien Beschäftigten gilt als Besitzstandsregelung die
Beitragsbemessungsgrenze als Versicherungspflichtgrenze weiter.
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Ist die Berechnung zu korrigieren?
Dazu kann in Zeile 20 ein Korrekturbetrag eingegeben werden.
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Bezieht der Beschäftigte Entgelte bei anderen
Arbeitgebern?
In die Prüfung der Versicherungspflicht sind alle Arbeitsentgelte
einzubeziehen. Deshalb ist von jedem anderen Arbeitgeber eine Berechnung
des Jahresarbeitsentgelts für den betroffenen Monat einzuholen. Die
Summe dieser Beträge ist in Zeile 22 einzutragen.
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Wird voraussichtlich auch im nächsten Jahr die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten?
§ 6 Abs. 4 SGB V lautet:
"Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten,
endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
überschritten wird. Dies gilt nicht,
wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Rückwirkende Erhöhungen des
Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf
das erhöhte Entgelt entstanden ist."
Demnach ist auch für den Januar des
folgenden Jahres eine Berechnung des Jahresarbeitsentgelts
durchzuführen. Übertragen Sie für diese Berechnung den Personalfall im
Programm in das Folgejahr und zwar mit dem grauen Pfeil in der Menüzeile
ganz rechts. Stellen Sie dann im Folgejahr den Monat Januar ein und
rufen Sie in Programmzeile 37 wieder die Berechnung "KV-Pflicht?" auf.
Wenn auch zu diesem Zeitpunkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschritten wird, tritt ab diesem Monat Versicherungsfreiheit ein.
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Wie können Sie die Entlassung aus der
Versicherungspflicht vermeiden?
Wenn Sie im laufenden Jahr das Dezembergehalt so weit nach unten
drücken, dass die nach diesem Monat berechnete
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, dürfen Sie im
Folgejahr in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Sie können dies durch Entgeltumwandlung und Teilzeitarbeit
bewerkstelligen.
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Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung?
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet beim
Eintritt der Krankenversicherungsfreiheit zum Jahreswechsel nicht
automatisch. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Wochen nach
Mitteilung seiner Krankenkasse über das Ende der Pflichtversicherung
seinen Austritt erklären. Wenn er das nicht macht, setzt sich die
Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort (§190 Abs. 3 SGB V).
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Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze?
Unterschreitet ein Privatversicherter die
Versicherungspflichtgrenze wird er sofort in der
krankenversicherungspflichtig. Aber auch hiervon gibt es vernünftige
Ausnahmeregelungen (SGB
V)
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Weitere Erläuterungen finden Sie unter
Jahresarbeitsentgelt
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