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2.3

Abzüge

2.3.3

Sozialversicherung

Versicherungspflichtgrenze

   

Beim Aufruf eines Monats alarmiert das Programm mit einer roten Schaltfläche in Zeile 37,
ob in diesem Monat die Versicherungspflichtgrenze
- bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigten überschritten bzw,
- bei einem versicherungsfreien Beschäftigten unterschritten wird

Versicherungspflichtgrenze

Beim Klick auf die Schaltfläche "KV-Pflicht?" erscheint folgende Berechnung:

Versicherungspflichtgrenze

Diese Berechnung fordert zu folgenden weiteren Prüfungen auf:

  1. Gilt die allgemeine oder die besondere Versicherungspflichtgrenze?
    Die besondere Versicherungspflichtgrenze entspricht der weit niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze.
    Sie gilt für Beschäftigte, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren. Erst ab 1.1.2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze von der Beitragsbemessungsgrenze entkoppelt. Für die damals bereits versicherungsfreien Beschäftigten gilt als Besitzstandsregelung die Beitragsbemessungsgrenze als Versicherungspflichtgrenze weiter.

  2. Ist die Berechnung zu korrigieren?
    Dazu kann in Zeile 20 ein Korrekturbetrag eingegeben werden.

  3. Bezieht der Beschäftigte Entgelte bei anderen Arbeitgebern?
    In die Prüfung der Versicherungspflicht sind alle Arbeitsentgelte einzubeziehen. Deshalb ist von jedem anderen Arbeitgeber eine Berechnung des Jahresarbeitsentgelts für den betroffenen Monat einzuholen. Die Summe dieser Beträge ist in Zeile 22 einzutragen.

  4. Wird voraussichtlich auch im nächsten Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten?
    § 6 Abs. 4 SGB V lautet:
    "Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."
    Demnach ist auch für den Januar des folgenden Jahres eine Berechnung des Jahresarbeitsentgelts durchzuführen. Übertragen Sie für diese Berechnung den Personalfall im Programm in das Folgejahr und zwar mit dem grauen Pfeil in der Menüzeile ganz rechts. Stellen Sie dann im Folgejahr den Monat Januar ein und rufen Sie in Programmzeile 37 wieder die Berechnung "KV-Pflicht?" auf. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, tritt ab diesem Monat Versicherungsfreiheit ein.

  5. Wie können Sie die Entlassung aus der Versicherungspflicht vermeiden?
    Wenn Sie im laufenden Jahr das Dezembergehalt so weit nach unten drücken, dass die nach diesem Monat berechnete Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, dürfen Sie im Folgejahr in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
    Sie können dies durch Entgeltumwandlung und Teilzeitarbeit bewerkstelligen.

  6. Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung?
    Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet beim Eintritt der Krankenversicherungsfreiheit zum Jahreswechsel nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung seiner Krankenkasse über das Ende der Pflichtversicherung seinen Austritt erklären. Wenn er das nicht macht, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort (§190 Abs. 3 SGB V).

  7. Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze?
    Unterschreitet ein Privatversicherter die Versicherungspflichtgrenze wird er sofort in der krankenversicherungspflichtig. Aber auch hiervon gibt es vernünftige Ausnahmeregelungen (SGB V)

  8. Weitere Erläuterungen finden Sie unter Jahresarbeitsentgelt


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