Stand: 1. März 2009
11.00 Uhr
1.
Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer
individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü,
13 Ü und 15 Ü) werden im Tarifgebiet West (Tarifgebiet Ost entsprechend dem
Bemessungssatz) wie folgt erhöht:
ab 1. März 2009 um 40 Euro
sowie anschließend um 3,0 v.H.,
ab 1. März 2010 um weitere
1,2 v.H.
2.
Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost
Soweit im Tarifgebiet Ost die Tabellenentgelte
(einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe sowie der
Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 13 Ü und 15 Ü) noch nach einem
Bemessungssatz von 92,5 v.H. berechnet sind, tritt an die Stelle dieses
Bemessungssatzes ab 1. Januar 2010 ein Bemessungssatz von 100 v.H.
3.
Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden
nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der
Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1. März 2009 um
60 Euro und ab 1. März 2010 um
1,2 v.H. erhöht.
4.
Einmalzahlung
Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich
der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die im Monat Februar 2009 Bezüge aus
einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009 bereits
bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung von
40 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der
Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Februar 2009
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht. Die
Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
5.
Leistungsentgelt
§ 18 TV-L wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gestrichen.
§ 40 Nr. 6 TV-L bleibt unberührt und wird redaktionell angepasst.
6.
Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen
Die Garantiebeträge in § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L von 25,73
Euro bzw. 51,45 Euro, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum
TV-L und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder erhöhen sich am
1. März 2009 um 3,0 v.H. und am 1. März 2010 um 1,2 v.H.
7.
Verhandlungen zur Entgeltordnung des TV-L
Es wird vereinbart, unverzüglich nach den Sommerferien
Verhandlungen zur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs)
aufzunehmen. Grundlage sollen die - zunächst von gegenstandslos gewordenen
Tätigkeitsmerkmalen redaktionell zu bereinigenden - Fallgruppen des
allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die bestehenden zusätzlichen
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen der Länder
(einschließlich der Anlage 1b zum BAT) und die Eingruppierungsmerkmale der
Arbeiterinnen und Arbeiter sein, aus denen Funktionsmerkmale (bisher
Tätigkeitsmerkmale) für den besonderen Bedarf der Landesverwaltungen und
-einrichtungen entwickelt werden sollen.
Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die redaktionell
bereinigten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die
zu entwickeln-den Funktionsmerkmale sollen die Entgeltordnung des TV-L
bilden und sind alsbald in Kraft zu setzen. Zusätzlich wird für einzelne
Verwaltungen, über deren Eignung sich die Tarifvertragsparteien einigen,
versuchsweise als lediglich rechnerische Eingruppierungsgrundlage ein
gesondert zu vereinbarendes Modell erprobt. Nach Ablauf von eineinhalb
Jahren nach Inkrafttreten dieses gesondert vereinbarten Modells werden die
Tarifvertragsparteien die Geeignetheit und Auswirkungen der geltenden und
erprobten Modelle überprüfen.
8.
Änderungen im Mantelrecht
Die Änderungen im Mantelrecht (TV-L
und TVÜ-Länder) ergeben sich aus der Anlage.
9.
Beschäftigungssicherung für Auszubildende
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass
Auszubildende nach dem TVA-L BBiG nach erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe
entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb
über Bedarf ausgebildet hat. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2010 außer Kraft.
10.
Tarifgespräche
Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, Tarifgespräche
aufzunehmen zu den Komplexen
a) wissenschaftliche bzw. studentische Hilfskräfte,
künstlerische Lehrkräfte,
b) Übergangsregelung Feuerwehr und Justizvollzug,
c) Beschäftigte in der Fleischuntersuchung.
11.
Maßregelungsklausel
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen
(Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks,
die bis einschließlich 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden,
abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der
Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
12.
Laufzeit
Mindestlaufzeit zu den Regelungen
unter Nr. 1 und Nr. 3 bis zum 31. Dezember 2010.
Potsdam, den 1. März 2009 4
Anlage zur Tarifeinigung
1.
Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im
unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§
34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV-L) die beim vorherigen Arbeitgeber nach Regelungen
des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene
Entgeltgruppe und -stufe ganz oder teilweise berücksichtigen. Für eine
etwaige Berücksichtigung der Entgeltgruppe muss das vorherige
Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet und derselben
Ausgangsvergütungsgruppe zu-geordnet worden sein. Im vorhergehenden
Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs- oder Zeitaufstiege
werden nicht weitergeführt.
2.
Zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L wird eine Protokollerklärung
vereinbart, die regelt, dass die Höhergruppierung von Beschäftigten mit
Angestelltentätigkeiten von E 3 nach E 5 sowie von E 6 nach E 8 und von „Erfüller-Lehrkräften"
von E 11 nach E 13 bei Anwendung des § 17 Abs. 4 und des § 14 Abs. 3 Satz 2
TV-L nicht als Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen gilt.
3.
§ 19 TV-L wird zur Klarstellung um folgenden Satz ergänzt:
„Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die
nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert
gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2."
4.
In § 44 TV-L wird folgende Regelung zu § 16 Abs. 3 Satz 1
TV-L aufgenommen:
„Für ab 1. März 2009 neu zu begründende
Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den
Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des
Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der
Stufe 1 angerechnet."
5.
Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder
wird so gefasst, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich
sind.
6.
Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder wird die TdL in einem
Rundschreiben klarstellen, dass übertarifliche Besitzstandszulagen, die bei
der Berechnung des Vergleichsentgelts einvernehmlich mit den Gewerkschaften
zugestanden worden waren, bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen mit
dem Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt verrechnet werden. Dies
betrifft Beschäftigte, deren orts- bzw. familienzuschlagsberechtigter
Ehegatte im Oktober 2006 wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses keine
Bezüge erhielt.
7.
Zur Verlängerung des Besitzstandes für im BAT / BAT-O vor
dem 1. November 2006 begonnene Bewährungs- oder Zeitaufstiege wird in § 8
Abs. 3 TVÜ-Länder das Datum „31. Oktober 2008" durch das Datum „31. Dezember
2010" ersetzt und um den Zusatz „auf Antrag der/des Beschäftigten" ergänzt.
In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder erhalten Beschäftigte, die in
der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem „31. Dezember 2010" bei
Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen
Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe,
die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach § 8 Abs.
2 TVÜ-Länder ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht
ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit
individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle
Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn.
Entsprechendes gilt wirkungsgleich für
Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder.
Über eine etwaige Verlängerung der Frist wird in der
nächsten Tarifrunde verhandelt.
8.
In § 10 TVÜ-Länder wird eine antragsabhängige abbaubare
Besitzstandszulage für diejenigen übergeleiteten Angestellten vereinbart,
die vor dem 1. November 2008 höhergruppiert wurden. Nach der
Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine
Entgeltanpassungen, Stufenaufstiege, Höhergruppierungen und Zulagen nach §
14 Abs. 3 TV-L sind auf die Besitzstandszulage an-zurechnen.
9.
Die Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder
wird um die Fälle des Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten und des
Sonderurlaubs mit dienstlichem oder betrieblichem Interesse ergänzt.
Familienpflichten in diesem Sinne liegen vor, wenn die/der Beschäftigte
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
10.
§ 11 TVÜ-Länder wird um eine Protokollerklärung ergänzt,
mit der bei Tod der/des Kindergeldberechtigten ein antragsabhängiger
Anspruch auf die Besitzstandszulage für den anderen in den TV-L
übergeleiteten Beschäftigten begründet wird. Der Anspruch auf die
kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person
unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-Länder bis zum
Todestag bestanden haben.
11.
Dem § 12 TVÜ-Länder wird folgende Protokollerklärung
angefügt:
„Bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten „Erfüller"-Lehrkräften
mit Ausbildungen nach dem Recht der ehemaligen DDR wird, so-fern sie nach
dem 1. Juli 1995 im Wege der Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe erreicht
haben, die für vergleichbare Lehrkräfte mit Ausbildungen nach
bundesdeutschem Recht das Eingangsamt darstellt, diese Vergütungs-gruppe als
für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe angesehen. Für
Beschäftigte im Sinne des Satzes 1, die noch nicht im Wege des Aufstiegs
höher gruppiert wurden, ist die zum Zeitpunkt der Überleitung maß-gebende
Vergütungsgruppe die für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe.
Maßgeblich ist jeweils in der Spalte „Aufstieg" der Anlage 3 zum TVÜ-Länder
die Bezeichnung „ohne" zu der jeweiligen Vergütungsgruppe. Werden
Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, die bereits einen Strukturausgleich nach
der Anlage 3 zum TVÜ-Länder erhalten, nach dem 31. Oktober 2006 in eine
Entgeltgruppe höhergruppiert, in die vergleichbare Lehrkräfte mit
Ausbildungen nach bundesdeutschem Recht originär eingruppiert werden, findet
§ 12 Absatz 5 TVÜ-Länder Anwendung."
12.
Zur Verbesserung der Eingruppierung von Ingenieuren und
Technikern wird Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Länder mit Wirkung
vom 1. Januar 2009 gestrichen.
13.
Zu § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder wird eine
Niederschriftserklärung abgegeben, die sicherstellt, dass Lehrkräfte in
einer individuellen Endstufe nach einem Harmonisierungsschritt mindestens
den Betrag der für ihre Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe
erhalten.
14.
Zur Verlängerung der Kündigungsfristen zum
Überleitungsrecht wird in § 30 Abs. 4 TVÜ-Länder das Datum „31. Dezember
2009" durch das Datum „31. Dezember 2010" ersetzt.
15.
In der Anlage 3 zum TVÜ-Länder (Strukturausgleichstabelle)
wird bei der Entgelt-gruppe 11 eine Gruppe „IIb ohne Aufstieg" eingefügt mit
den Merkmalen:
OZ 1 LASt 31 60 € nach 4 Jahren für 2 Jahre
OZ 1 LASt 39 60 € nach 4 Jahren dauerhaft
OZ 1 LASt 41 80 € dauerhaft
OZ 2 LASt 29 60 € nach 4 Jahren für 2 Jahre
OZ 2 LASt 35 80 € nach 4 Jahren dauerhaft
OZ 2 LASt 37 100 € nach 4 Jahren dauerhaft
OZ 2 LASt 39 110 € dauerhaft
OZ 2 LASt 41 80 € dauerhaft
16.
Bezahlungsverbesserungen, die sich aus den Regelungen
unter Nrn. 1 bis 15 ergeben, werden frühestens ab 1. März 2009 geleistet,
sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
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