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Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen

für die Beschäftigten der Länder

 

vom 1. März 2009

 

Stand: 1. März 2009

11.00 Uhr

1.

Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden im Tarifgebiet West (Tarifgebiet Ost entsprechend dem Bemessungssatz) wie folgt erhöht:

ab 1. März 2009 um 40 Euro sowie anschließend um 3,0 v.H.,

ab 1. März 2010 um weitere 1,2 v.H.

 

2.

Anhebung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost

Soweit im Tarifgebiet Ost die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 13 Ü und 15 Ü) noch nach einem Bemessungssatz von 92,5 v.H. berechnet sind, tritt an die Stelle dieses Bemessungssatzes ab 1. Januar 2010 ein Bemessungssatz von 100 v.H.

3.

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab 1. März 2009 um 60 Euro und ab 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht.

4.

Einmalzahlung

Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü), die im Monat Februar 2009 Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhalten haben, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung von 40 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. Februar 2009 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

 

5.

Leistungsentgelt

§ 18 TV-L wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gestrichen.
§ 40 Nr. 6 TV-L bleibt unberührt und wird redaktionell angepasst.

6.

Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen

Die Garantiebeträge in § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L von 25,73 Euro bzw. 51,45 Euro, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L und die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder erhöhen sich am 1. März 2009 um 3,0 v.H. und am 1. März 2010 um 1,2 v.H.

 

7.

Verhandlungen zur Entgeltordnung des TV-L

Es wird vereinbart, unverzüglich nach den Sommerferien Verhandlungen zur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs) aufzunehmen. Grundlage sollen die - zunächst von gegenstandslos gewordenen Tätigkeitsmerkmalen redaktionell zu bereinigenden - Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die bestehenden zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen der Länder (einschließlich der Anlage 1b zum BAT) und die Eingruppierungsmerkmale der Arbeiterinnen und Arbeiter sein, aus denen Funktionsmerkmale (bisher Tätigkeitsmerkmale) für den besonderen Bedarf der Landesverwaltungen und -einrichtungen entwickelt werden sollen.

Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die redaktionell bereinigten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die zu entwickeln-den Funktionsmerkmale sollen die Entgeltordnung des TV-L bilden und sind alsbald in Kraft zu setzen. Zusätzlich wird für einzelne Verwaltungen, über deren Eignung sich die Tarifvertragsparteien einigen, versuchsweise als lediglich rechnerische Eingruppierungsgrundlage ein gesondert zu vereinbarendes Modell erprobt. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses gesondert vereinbarten Modells werden die Tarifvertragsparteien die Geeignetheit und Auswirkungen der geltenden und erprobten Modelle überprüfen.

8.

Änderungen im Mantelrecht

Die Änderungen im Mantelrecht (TV-L und TVÜ-Länder) ergeben sich aus der Anlage.

 

9.

Beschäftigungssicherung für Auszubildende

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach dem TVA-L BBiG nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

10.

Tarifgespräche

Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, Tarifgespräche aufzunehmen zu den Komplexen

a)  wissenschaftliche bzw. studentische Hilfskräfte, künstlerische Lehrkräfte,

b)  Übergangsregelung Feuerwehr und Justizvollzug,

c)  Beschäftigte in der Fleischuntersuchung.

 

11.

Maßregelungsklausel

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

 

12.

Laufzeit

Mindestlaufzeit zu den Regelungen unter Nr. 1 und Nr. 3 bis zum 31. Dezember 2010.

Potsdam, den 1. März 2009 4

Anlage zur Tarifeinigung

1.

Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV-L) die beim vorherigen Arbeitgeber nach Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Entgeltgruppe und -stufe ganz oder teilweise berücksichtigen. Für eine etwaige Berücksichtigung der Entgeltgruppe muss das vorherige Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zu-geordnet worden sein. Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs- oder Zeitaufstiege werden nicht weitergeführt.

2.

Zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L wird eine Protokollerklärung vereinbart, die regelt, dass die Höhergruppierung von Beschäftigten mit Angestelltentätigkeiten von E 3 nach E 5 sowie von E 6 nach E 8 und von „Erfüller-Lehrkräften" von E 11 nach E 13 bei Anwendung des § 17 Abs. 4 und des § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L nicht als Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen gilt.

3.

§ 19 TV-L wird zur Klarstellung um folgenden Satz ergänzt:

„Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Abs. 2."

4.

In § 44 TV-L wird folgende Regelung zu § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L aufgenommen:

„Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet."

5.

Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder wird so gefasst, dass Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sind.

6.

Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder wird die TdL in einem Rundschreiben klarstellen, dass übertarifliche Besitzstandszulagen, die bei der Berechnung des Vergleichsentgelts einvernehmlich mit den Gewerkschaften zugestanden worden waren, bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen mit dem Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt verrechnet werden. Dies betrifft Beschäftigte, deren orts- bzw. familienzuschlagsberechtigter Ehegatte im Oktober 2006 wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses keine Bezüge erhielt.

7.

Zur Verlängerung des Besitzstandes für im BAT / BAT-O vor dem 1. November 2006 begonnene Bewährungs- oder Zeitaufstiege wird in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder das Datum „31. Oktober 2008" durch das Datum „31. Dezember 2010" ersetzt und um den Zusatz „auf Antrag der/des Beschäftigten" ergänzt. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2008 und dem „31. Dezember 2010" bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn.

Entsprechendes gilt wirkungsgleich für Vergütungsgruppenzulagen nach § 9 Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder.

Über eine etwaige Verlängerung der Frist wird in der nächsten Tarifrunde verhandelt.

8.

In § 10 TVÜ-Länder wird eine antragsabhängige abbaubare Besitzstandszulage für diejenigen übergeleiteten Angestellten vereinbart, die vor dem 1. November 2008 höhergruppiert wurden. Nach der Höhergruppierung erfolgte Entgelterhöhungen durch allgemeine Entgeltanpassungen, Stufenaufstiege, Höhergruppierungen und Zulagen nach § 14 Abs. 3 TV-L sind auf die Besitzstandszulage an-zurechnen.

9.

Die Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder wird um die Fälle des Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten und des Sonderurlaubs mit dienstlichem oder betrieblichem Interesse ergänzt. Familienpflichten in diesem Sinne liegen vor, wenn die/der Beschäftigte mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

10.

§ 11 TVÜ-Länder wird um eine Protokollerklärung ergänzt, mit der bei Tod der/des Kindergeldberechtigten ein antragsabhängiger Anspruch auf die Besitzstandszulage für den anderen in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten begründet wird. Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile muss bei der verstorbenen Person unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVÜ-Länder bis zum Todestag bestanden haben.

11.

Dem § 12 TVÜ-Länder wird folgende Protokollerklärung angefügt:

„Bei aus dem Geltungsbereich des BAT-O übergeleiteten „Erfüller"-Lehrkräften mit Ausbildungen nach dem Recht der ehemaligen DDR wird, so-fern sie nach dem 1. Juli 1995 im Wege der Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe erreicht haben, die für vergleichbare Lehrkräfte mit Ausbildungen nach bundesdeutschem Recht das Eingangsamt darstellt, diese Vergütungs-gruppe als für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe angesehen. Für Beschäftigte im Sinne des Satzes 1, die noch nicht im Wege des Aufstiegs höher gruppiert wurden, ist die zum Zeitpunkt der Überleitung maß-gebende Vergütungsgruppe die für den Strukturausgleich maßgebliche Vergütungsgruppe. Maßgeblich ist jeweils in der Spalte „Aufstieg" der Anlage 3 zum TVÜ-Länder die Bezeichnung „ohne" zu der jeweiligen Vergütungsgruppe. Werden Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, die bereits einen Strukturausgleich nach der Anlage 3 zum TVÜ-Länder erhalten, nach dem 31. Oktober 2006 in eine Entgeltgruppe höhergruppiert, in die vergleichbare Lehrkräfte mit Ausbildungen nach bundesdeutschem Recht originär eingruppiert werden, findet § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder Anwendung."

12.

Zur Verbesserung der Eingruppierung von Ingenieuren und Technikern wird Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gestrichen.

13.

Zu § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder wird eine Niederschriftserklärung abgegeben, die sicherstellt, dass Lehrkräfte in einer individuellen Endstufe nach einem Harmonisierungsschritt mindestens den Betrag der für ihre Entgeltgruppe maßgebenden regulären Endstufe erhalten.

14.

Zur Verlängerung der Kündigungsfristen zum Überleitungsrecht wird in § 30 Abs. 4 TVÜ-Länder das Datum „31. Dezember 2009" durch das Datum „31. Dezember 2010" ersetzt.

15.

In der Anlage 3 zum TVÜ-Länder (Strukturausgleichstabelle) wird bei der Entgelt-gruppe 11 eine Gruppe „IIb ohne Aufstieg" eingefügt mit den Merkmalen:

OZ 1 LASt 31 60 € nach 4 Jahren für 2 Jahre

OZ 1 LASt 39 60 € nach 4 Jahren dauerhaft

OZ 1 LASt 41 80 € dauerhaft

OZ 2 LASt 29 60 € nach 4 Jahren für 2 Jahre

OZ 2 LASt 35 80 € nach 4 Jahren dauerhaft

OZ 2 LASt 37 100 € nach 4 Jahren dauerhaft

OZ 2 LASt 39 110 € dauerhaft

OZ 2 LASt 41 80 € dauerhaft

16.

Bezahlungsverbesserungen, die sich aus den Regelungen unter Nrn. 1 bis 15 ergeben, werden frühestens ab 1. März 2009 geleistet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

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