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TVÜ VKA
Tarifvertrag zur
Üerleitung der Beschätigten der kommunalen Arbeitgeber
in den TVöD und zur Regelung des Üergangsrechts |
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Anlage 3: Zuordnung neuer
Eingruppierungsf?le |
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge
(VKA)
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Entgelt-
gruppe
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Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
15 |
Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia (zwingend Stufe 1,
keine Stufe 6)
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- |
14 |
Ib ohne Aufstieg nach Ia
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- |
13 |
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen
(II mit und ohne Aufstieg nach Ib)
[ggf. mit Zulagenregelung nach ? 17 Abs. 8 TV?VKA] und
weitere Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O /
BATOstdeutsche Sparkassen unmittelbar in Verg.Gr. II eingruppiert sind
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- |
12 |
III mit Aufstieg nach II
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- |
11 |
III ohne Aufstieg nach II
IVa mit Aufstieg nach III
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- |
10 |
IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsaus?ung, wenn
danach IVb
mit Aufstieg nach IVa
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- |
9 |
IVb ohne Aufstieg nach IVa
Vb mit Aufstieg nach IVb
Vb ohne Aufstieg nach IVb
(Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4,
keine Stufe 6)
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9
(zwingend Stufe 1,
Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6)
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8 |
Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
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7 mit Aufstieg
nach 8 und 8a |
7 |
Keine
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7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg
nach 7und 7a
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6 |
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
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6 mit Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg
nach 6 und 6a
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5 |
VII mit Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
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5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg
nach 5 und 5a
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4 |
Keine
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4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg
nach 4 und 4a
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3 |
VIII mit Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
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3 mit Aufstieg nach 3a
2 mit Aufstieg
nach 3 und 3a
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2 ?/b> |
Keine
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2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg
nach 2 und 2a
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2 |
IX a mit Aufstieg nach VIII
IX mit Aufstieg nach IXa oder VIII
X ( keine Stufe 6)
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1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) |
1 |
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe/Hausgehilfin
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag
geregelt werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen
Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen. |
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