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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 9 TVÜ - Vergütungsgruppenzulagen

 

 

Bei Eingruppierungsvorgängen ab dem 1. November 2006 steht eine Vergütungsgruppenzulage nach § 17 Abs. 5 TVÜ nur noch dann zu, wenn sie unmittelbar mit der übertragenen Tätigkeit zu gewähren ist. Für Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitet sind, enthält § 9 TVÜ aber Besitzstandsregelungen. Zum Überleitungszeitpunkt bereits gezahlte Vergütungsgruppenzulagen werden als Besitzstandszulage weitergezahlt (§ 9 Abs. 1 TVÜ). Vergütungsgruppenzulagen, bei denen die erforderlichen Zeiten für ihre Gewährung am 1. November 2006 noch nicht zurückgelegt sind, werden unter bestimmten Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 und 3 TVÜ als Besitzstandszulage gewährt.

 

Für alle Fälle der Besitzstandszulagen (§ 9 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. b) gilt, dass diese nur so lange gezahlt werden, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage müssen nach bisherigem Tarifrecht weiterhin bestehen. Unterbrechungen wegen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub (Erholungsurlaub, Zusatzurlaub) sind unschädlich. Unterbrechungen wegen eines Sonderurlaubs beenden den Anspruch. Die Zulage ändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen entsprechend dem für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ) und im Tarifgebiet Ost außerdem auch bei Änderungen des Bemessungssatzes für die Bezüge.

 

9.1 Zu § 9 Abs. 1 TVÜ - am 31. Oktober 2006 zustehende Vergütungs-gruppenzulagen

 

Vergütungsgruppenzulagen, die am 31. Oktober 2006 bereits gezahlt werden, fließen nicht in die Berechnung des Vergleichsentgelts ein. Sie werden als persönliche Besitzstandszulage so lange weitergezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen nach bisherigem Recht weiterhin gegeben sind. Die persönliche Zulage nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen und im Tarifgebiet Ost auch an Änderungen des Bemessungssatzes für die Bezüge teil (vgl. § 9 Abs. 4 TVÜ).

 

Beispiel:

Technischer Angestellter der Vergütungsgruppe BAT IIa, Fallgruppe 8 mit Vergütungsgruppenzulage nach 10-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, 45. LASt, Tarifgebiet West

 

1. Schritt Überleitung in Entgeltgruppe 13

 

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

 

 Grundvergütung BAT IIa, 45. LASt 3.419,91 €

 Ortszuschlag Stufe 2 672,18 €

 Allgemeine Zulage 114,60 €

 Vergleichsentgelt 4.206,69 €

Das Vergleichsentgelt liegt über dem Betrag der Stufe 5 (4.090 €). Der Beschäftigte wird daher einer individuellen Endstufe zugeordnet.

 

Zzgl. Vergütungsgruppenzulage (Besitzstand) 175,00 €

(8% der Anfangsgrundvergütung BAT IIa) _________

Gesamtentgelt 4.381,69 €

 

 

9.2 Zu § 9 Abs. 2 TVÜ - Vergütungsgruppenzulagen ohne vorherigen Aufstieg

 

In Fällen, in denen eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg nach dem 31. Oktober 2006 zugestanden hätte, wird diese als Besitzstandszulage auch nach Überleitung in den TV-L gezahlt. Voraussetzungen sind:

 

    • am 1. November 2006 ist die erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT / BAT-O zur Hälfte zurückgelegt (so genannte 50%-Regel),

 

    • am 1. November 2006 liegen keine Anhaltspunkte vor, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten, und

 

    • zum individuellen Zeitpunkt wird weiterhin eine Tätigkeit ausgeübt, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

 

Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts, sondern als persönliche Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Zulage auch nach bisherigem Recht zugestanden hätte.

 

Beispiel:

Wie Beispiel zu Nr. 9.1 - die einen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage begründende Tätigkeit wird allerdings erst seit dem 1. April 2000 ausgeübt, Tarifgebiet West.

 

1. Schritt Überleitung in Entgeltgruppe 13

 

2. Schritt Zuordnung zur individuellen Endstufe 5+ 4.206,69 €
(Berechnung siehe Beispiel zu Nr. 9.1)

 Prüfung, ob Anspruch auf Besitzstandszulage gemäß § 9 Abs. 2 TVÜ ab 1. April 2010 besteht:

 

 Da die anspruchsbegründende Tätigkeit am 1. November 2006 bereits seit 5½ Jahren ausgeübt wird und damit mehr als die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage von 175,00 € (8 % der Anfangsgrundvergütung BAT IIa) ab dem 1. April 2010.

 

 

9.3 Zu § 9 Abs. 3 Buchst. a TVÜ - Vergütungsgruppenzulage nach vorherigem, noch nicht erreichtem Aufstieg

 

Für bisherige Angestellte, die in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet wurden und denen im Anschluss an einen noch nicht erreichten Fallgruppenaufstieg nach altem Recht zukünftig noch eine Vergütungsgruppenzulage zugestanden hätte, erfolgt die Höhergruppierung nach den Regeln des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TVÜ zum individuellen Zeitpunkt. Die 50%-Regel findet in diesem Fall keine Anwendung.

 

Der Aufstieg ist zu vollziehen, sofern zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten und die anspruchsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt weiter ausgeübt wird. In diesen Fällen steht eine Besitzstandszulage für eine spätere Vergütungsgruppenzulage jedoch nicht mehr zu.

 

 

9.4 Zu § 9 Abs. 3 Buchst. b TVÜ - Vergütungsgruppenzulage nach vorherigem, bereits erfolgten Aufstieg

 

Ist der Fallgruppenaufstieg, der einer Vergütungsgruppenzulage vorausgeht, bereits bis zum 31. Oktober 2006 erfolgt, wird die Vergütungsgruppenzulage als dynamischer Besitzstand zum individuellen Zeitpunkt gezahlt. Voraussetzungen sind

 

  • am 1. November 2006 ist die erforderliche Gesamtzeit für die Vergütungsgruppenzulage und den vorausgehenden Aufstieg mindestens zur Hälfte erfüllt,

 

  • zum 1. November 2006 liegen keine Anhaltspunkte vor, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Zahlung der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten, und

 

  • die anspruchsbegründende Tätigkeit wird zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiter ausgeübt.

 

9.5 Zulagen an Angestellte im Schreibdienst

 

Wegen der außertariflichen Fortzahlung der Funktionszulage, der Leistungszulage oder der Bewährungszulage an Angestellte im Schreibdienst wird auf Nr. 5.1.4 Buchst. b bis d verwiesen.

 

 

 

 

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