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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

Hinweise

TdL-Durchführungshinweise vom 18.August 2006

Zu § 11 TVÜ - Kinderbezogene Entgeltbestandteile

 

 

11.1. Voraussetzungen für die Zahlungsaufnahme der Besitzstandszulage für im Oktober 2006 bereits geborene Kinder

 

Die Fortzahlung der bisherigen kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 29 Abschn. B Abs. 3, 4 und 6 BAT / BAT-O, § 41 MTArb / MTArb-O) als Besitzstandszulage ab 1. November 2006 setzt grundsätzlich voraus, dass im Oktober 2006 tatsächlich entsprechende kinderbezogene Entgeltbestandteile zugestanden haben. Hiervon gelten jedoch mehrere Ausnahmen:

 

    1. Bei Nichtzahlung des Kindergelds aufgrund der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz TVÜ) und der dadurch bedingten Nichtzahlung auch der kinderbezogenen Entgeltbestandteile haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt, dass mit dem Wiederaufleben der Kindergeldzahlung die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage fortgezahlt werden. Dabei sind sie in der Höhe zu zahlen, die maßgeblich gewesen wäre, wenn im Oktober 2006 die unschädliche Unterbrechung nicht vorgelegen hätte.

 

    1. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit, Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung wegen der vorgenannten Tatbestände wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter gezahlt (Sätze 1 und 2 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ). Dasselbe gilt für Unterbrechungen der Entgeltzahlung wegen der Mutterschutzfristen.

 

    1. Der Anspruch auf die Besitzstandszulage besteht auch, wenn sich auf der Basis der bisherigen Tarifvorschriften - insbesondere auch unter Beachtung der dortigen Ausschlussfristen - die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Oktober 2006 erst nachträglich ergibt (z.B. bei einer rückwirkenden Bewilligung des gesetzlichen Kindergeldes).

 

    1. In Satz 4 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ haben die TV-Parteien die Möglichkeit des Berechtigtenwechsels für den Kindergeldanspruch eröffnet. Danach können auch diejenigen Beschäftigten, die im Oktober 2006 nicht kindergeldberechtigt waren und deshalb keinen kinderbezogenen Ortszuschlagsanteil oder Sozialzuschlag erhalten haben, noch einen Anspruch auf die Besitzstandszulage begründen. Dazu müssen sie durch einen Antrag an die das Kindergeld zahlende Stelle den Berechtigtenwechsel beim Kindergeld bis zum 31. Dezember 2006 vornehmen. Von Interesse kann dieser Berechtigtenwechsel in den Fällen sein, in denen der bisher Kindergeldberechtigte als Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst steht.

 

Beispiel:

Die bisher Kindergeld beziehende Ehefrau ist als Beamtin mit 60 v.H. der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Der Ehemann ist als Angestellter beim Land vollbeschäftigt (oder zu mindestens der Hälfte der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt) und wird am 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau hat den kinderbezogenen Familienzuschlag bisher zu 100 v.H. erhalten (§ 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG).

 

Ohne einen Berechtigtenwechsel würde die Ehefrau ab dem 1. November 2006 nur noch 60 v.H. des kinderbezogenen Familienzuschlags beziehen. Nehmen die Ehegatten hingegen den Berechtigtenwechsel bis zum 31. Dezember 2006 vor, erhält der Ehemann die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ in Höhe von 90,57 € (Tarifgebiet West) bzw. 83,78 € (Tarifgebiet Ost). Diese Beträge stünden auch bei Teilzeitbeschäftigung des Ehemannes mit mindestens der Hälfte der Wochenarbeitszeit zu.

 

 

11.2 Wegfall und Wiederaufleben der Besitzstandszulage

 

  1. Die Fortzahlung der tariflichen Besitzstandszulage ab dem 1. November 2006 erfolgt nur, solange für die Kinder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Daher sind Unterbrechungen beim gesetzlichen Kindergeld grundsätzlich schädlich und haben den endgültigen Wegfall der Besitzstandszulage zur Folge.

 

Beispiel:

Der Ausschluss von über 18 Jahre alten Kindern wegen eigener Einkünfte und Bezüge vom Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt gleichzeitig zum Wegfall der tariflichen Besitzstandszulage. Ein Wiederaufleben der Besitzstandszulage zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Aufnahme eines Studiums im Anschluss an eine Ausbildung, ist ausgeschlossen.

 

  1. Ein späteres Wiederaufleben der tariflichen Besitzstandszulage mit der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung im Anschluss an den Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgt nur in den abschließend genannten Ausnahmefällen: Also bei der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ). Soweit eine solche Unterbrechung bereits im Oktober 2006 vorgelegen hat, wird die Besitzstandszulage mit dem Wiederaufleben der Zahlung des gesetzlichen Kindergeldes gewährt.

 

  1. Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung wegen Elternzeit, wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen wird auch die Zahlung der Besitzstandszulage unterbrochen. Sie wird allerdings nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weitergezahlt (Sätze 1 und 2 der Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ). Dasselbe gilt für Unterbrechungen der Entgeltzahlung wegen Mutterschutzfristen. Die Bewilligung eines unbezahlten Sonderurlaubs ist von der Protokollerklärung nicht erfasst und führt zum dauerhaften Wegfall der Besitzstandszulage.

 

  1. Erhält nach der Überleitung eine andere Person, die im öffentlichen Dienst tätig ist, Kindergeld für ein Kind, für das bisher die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ gewährt wird, so entfällt die Besitzstandszulage mit dem Wechsel der Kindergeldzahlung, § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ. Die Besitzstandszulage entfällt auch, wenn die andere Person auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist. Zur Vermeidung von Überzahlungen muss die Änderung der Kindergeldberechtigung von der/dem Beschäftigten unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Hierauf sind die Beschäftigten bei Bezug der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ hinzuweisen.

 

  1. Bei sog. Gegenkonkurrenzregelungen, also wenn kinderbezogene Entgeltbestandteile nicht gewährt werden und der andere Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst tätig ist, kommt es auf den tatsächlichen Kindergeldbezug im Oktober 2006 an. Erhält der andere Anspruchsberechtigte, für den bisher die Gegenkonkurrenzklausel gegolten hat, tatsächlich das Kindergeld, so steht dem in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten eine Besitzstandszulage nicht zu. Die sog. Gegenkonkurrenzklausel greift mit der Überleitung des Beschäftigten in den TV-L nicht mehr; die andere Person hat Anspruch auf kinderbezogene Leistungen vom 1. November 2006 an. Etwas anderes kann nur gelten, wenn mit Wirkung vom 1. November 2006 an aufgrund Änderung des auf das Beschäftigungsverhältnis der anderen Person zur Anwendung kommenden Rechts, z.B. Arbeitsvertragsrichtlinien, die andere Person keinen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen hat.

 

  1. Waren die bisherigen Konkurrenzregelungen aus anderen Gründen, z.B. wegen Elternzeit der anderen Person, im Oktober 2006 nicht einschlägig, leben sie
    aber nach dem 31. Oktober 2006 wieder auf und erhält die andere Person für das Kind Kindergeld, fällt die Besitzstandszulage ebenfalls weg, § 11 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ. Die Änderung der Kindergeldberechtigung bzw. die Zahlungsaufnahme von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen bei einer anderen für das Kind kindergeldberechtigten Person ist von der/dem Beschäftigten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierauf sind die Beschäftigten bei Bezug einer Besitzstandszulage hinzuweisen.

 

 

11.3 Höhe der Besitzstandszulage, Abfindung

 

  1. Die Besitzstandszulage beträgt bei Vollbeschäftigten 90,57 € im Tarifgebiet West bzw. 83,78 € im Tarifgebiet Ost für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

 

Hinzu kommen die sog. Kindererhöhungsbeträge, die bisherigen Angestellten der VergGrn. X bis VIII BAT / BAT-O und bisherigen Arbeiterinnen/Arbeitern der LoGrn. 1 bis 4 MTArb / MTArb-O im Oktober 2006 zustanden. Die Weiterzahlung der sog. Kindererhöhungsbeträge als Besitzstandszulage ist an den Kindergeldanspruch für dieses Kind, nicht aber an weitere Voraussetzungen geknüpft. Ein nach dem 31. Oktober 2006 eintretender Wegfall bei der Anzahl der im Rahmen der Besitzstandszulage berücksichtigten Kinder führt demzufolge nicht zu einer Anpassung oder zum Wegfall des sog. Kindererhöhungsbetrages in der Besitzstandszulage für die weiter berücksichtigungsfähigen Kinder. Auch eine spätere Höhergruppierung der/des Beschäftigten hat auf die Höhe der Besitzstandzulage einschließlich etwaiger Kindererhöhungsbeträge keine Auswirkungen.

 

  1. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Besitzstandszulage dann in voller Höhe, wenn ihnen im Oktober 2006 der kinderbezogene Entgeltbestandteil auch in voller Höhe zustand (z.B. aufgrund des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT / BAT-O). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. In den übrigen Fällen erhalten Teilzeitbeschäftigte die Besitzstandszulage zeitanteilig.

 

  1. Bei Arbeitszeitreduzierungen nach dem 31. Oktober 2006 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-L. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage nicht.

 

  1. Standen im Oktober 2006 die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nur anteilig zu, weil das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Monats Oktober 2006 begründet worden ist, gilt Folgendes: In diesen Fällen ist die Besitzstandszulage gleichwohl in der Höhe zu zahlen, die maßgebend gewesen wäre, wenn die kinderbezogenen Entgeltbestandteile im gesamten Monat Oktober 2006 zugestanden hätten.

 

  1. Die Besitzstandszulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz. Im Tarifgebiet Ost gilt dies auch für die Änderungen des Bemessungssatzes für die Bezüge.

 

  1. Eine Nutzung der Möglichkeit zur Abfindung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ obliegt der Entscheidung des jeweiligen Landes.

 

 

 

11.4 Besitzstandszulage für zwischen dem 1. November und 31. Dezember 2006 geborene Kinder

 

Abweichend vom Grundsatz, der auf den Monat Oktober 2006 abstellt, wird die Besitzstandszulage an übergeleitete Beschäftigte auch für Kinder gezahlt, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, § 11 Abs. 3 TVÜ. Die Besitzstandszulage wird aber nur für Kinder gezahlt, die nach der Überleitung bis einschließlich zum 31. Dezember 2006 geboren werden. Für Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, für die erstmals nach dem 31. Oktober 2006 Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde, steht die Besitzstandszulage nur zu, soweit diese Kinder zwischen dem 1. November und 31. Dezember 2006 geboren werden. Ältere Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, für die erstmals nach dem 31. Oktober 2006 ein Kindergeldanspruch entsteht, sind in die Ausnahmeregelung nicht einbezogen.

 

Die Zahlung der Besitzstandszulage beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Geburt des Kindes. Die Höhe der Besitzstandszulage ist dabei unter Berücksichtigung des bisherigen Tarifrechts fiktiv auf der Basis Oktober 2006, aber bei Teilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV-L zu berechnen. Während der Mutterschutzfristen ist die Besitzstandszulage fiktiv bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen.

 

Für nach dem 31. Oktober 2006 erstmals eingestellte Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 TVÜ (hinsichtlich der Auszubildenden usw. siehe nachfolgend unter Nr. 11.5) steht eine Besitzstandszulage auch für bis zum 31. Dezember 2006 geborene Kinder nicht zu.

 

 

11.5 Auszubildende usw.

 

Bei Auszubildenden, Schülerinnen und Schülern sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, die bis zum 31. Dezember 2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sind deren Kinder ebenfalls in die Regelung über die Besitzstandszulage einbezogen, § 11 Abs. 3 Buchst. b TVÜ. Hierbei kann es sich nur um Auszubildende usw. handeln, die nach dem 31. Oktober 2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.

 

Für die Besitzstandszulage werden alle Kinder berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren werden und für die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts kindergeldbezogene Entgeltbestandteile gezahlt worden wären. Anders als bei den
übergeleiteten Beschäftigten steht die Besitzstandszulage auch für Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder unabhängig von ihrem Alter zu.

 

Die Höhe der Besitzstandszulage ist unter Berücksichtigung des bisherigen Tarifrechts fiktiv auf der Basis Oktober 2006, aber bei Teilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV-L, zu berechnen.

 

 

 

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