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  Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder
  in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

4. Abschnitt

Sonstige vom TV-L abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen

§ 18

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
nach dem 31. Oktober 1006

 

(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Oktober 2008 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-L Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 4 Satz 3 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Abs. 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-L über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Oktober 2006 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV-L richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(3) 1Bis zum 31. Dezember 2011 gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 - die Regelung des § 14 TV-L zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen. 2Für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen, gilt Satz 1 bis zum In-Kraft-Treten entsprechender
Eingruppierungsvorschriften über den 31. Dezember 2011 hinaus fort

 

 

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