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TVÜ-Bund
Tarifvertrag zur
Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber
in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts |
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Anlage 4: Zuordnung neuer
Eingruppierungsfälle |
Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den
Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der
neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge
(BUND)
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Entgelt-
gruppe
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Vergütungsgruppe |
Lohngruppe |
15 |
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 Ia
Ib mit Aufstieg nach Ia
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- |
14 |
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
Ib ohne Aufstieg nach Ia
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- |
13 |
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen
(IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib)
[ggf. Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ]
gültig ab 1.7.2008:
sowie Beschäftigte, die nach der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O originär in
IIa (ohne Aufstieg) eingruppiert sind
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- |
12 |
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6
III mit Aufstieg nach IIa
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- |
11 |
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III
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- |
10 |
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III
IVb mit Aufstieg nach IVa
Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn
danach IVb
mit Aufstieg nach IVa
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- |
9 |
IVb ohne Aufstieg nach IVa
(zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
Va mit Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg
nach IVa (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
Va ohne Aufstieg nach IVb (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5
Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
Vb mit Aufstieg nach IVb
(zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)
Vb ohne Aufstieg nach IVb (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5
Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
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9
(zwingend Stufe 1,
Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6)
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8 |
Vc mit Aufstieg nach Vb
Vc ohne Aufstieg nach Vb
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8 mit Aufstieg nach 8a |
7 |
Keine
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7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg
nach 7und 7a
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6 |
VIb mit Aufstieg nach Vc
VIb ohne Aufstieg nach Vc
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6 mit Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg
nach 6 und 6a
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5 |
VII mit Aufstieg nach VIb
VII ohne Aufstieg nach VIb
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5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg
nach 5 und 5a
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4 |
Keine
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4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg
nach 4 und 4a
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3 |
Keine Stufe 6 VIII mit Aufstieg nach VII
VIII ohne Aufstieg nach VII
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3 mit Aufstieg nach 3a
2a mit Aufstieg nach 3 und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a, 3 und 3a
2 mit Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)
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2 Ü |
Keine
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2 mit Aufstieg nach 2a
1 mit Aufstieg
nach 2 und 2a
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2 |
IX b mit Aufstieg nach VIII
IX b mit Aufstieg nach IXa
X mit Aufstieg nach IXb (keine Stufe 6)
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1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)
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1 |
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe/Hausgehilfin
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
Ergänzungen können durch Tarifvertrag
auf Bundesebene geregelt werden.
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen
Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen. |
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