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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen VKA |
§ 55 |
Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Nr. 1 |
Zu § 1 - Geltungsbereich |
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(1)
1Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen, die nicht von
§ 1 Abs. 2 Buchst. n erfasst werden. - Licht-, Ton- und Bühnentechnik, - handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorationsabteilung, Requisite), - Vorderhaus, - Garderobe, - Kostüm und Maske. (2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Beschäftigten: - technische Oberinspektorin und Oberinspektor, Inspektorin und Inspektor, soweit nicht technische Leiterin oder Leiter, - Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kostümmaler, - Maskenbildnerin und Maskenbildner, - Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und Theaterplastiker), - Gewandmeisterin und Gewandmeister, es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.
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