Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Teil B
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)
Abschnitt VIII
Sonderregelungen VKA
§ 53
Sonderregelungen für Beschäftigte als Schulhausmeister
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich
Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte als Schulhausmeister.
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