1Diese
Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an
allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-,
Berufsfach- und Fachschulen).
2Sie
gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der
Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen
und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei
denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen
eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
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