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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen VKA |
§ 50 |
Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weibau und Obstbaubetrieben |
Nr. 2 |
Zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit |
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1Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 und weiteren vier Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden festgesetzt werden. Sie darf aber 2.214 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
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