§ 3
Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet
West)
1Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im
Tarifgebiet West werden – soweit
gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich
zu diesen gesetzlichen
Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen
durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für
Zwecke der Vorbereitung
und Qualifizierung verwendet.
2Bei
Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die
Stundenzahl
nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell
vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht, reduziert.
3Im Erziehungsdienst
tätig sind insbesondere Beschäftigte als
Kinderpflegerin/Kinderpfleger
bzw. Sozialassistentin/ Sozialassistent,
Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer,
Erzieherin/Erzieher,
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger, im
handwerklichen Erziehungsdienst, als
Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen
sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer
Tätigkeit in
der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.
Protokollerklärung zu Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind,
werden auch Beschäftigte erfasst,
die eine entsprechende Tätigkeit ohne
staatliche Anerkennung oder
staatliche Prüfung ausüben.