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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen VKA |
§ 56 |
Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst |
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Anlage zu Abschnitt VIII
Sonderregelungen (VKA) § 56 § 1 Eingruppierung, Entgelt (1) 1Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. 2Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).
(2) Anstelle des § 16 (VKA) gilt folgendes: 1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. 6Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
7Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4 a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5. 8Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag
über die vorläufige Weitergeltung gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
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