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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VII |
Allgemeine Vorschriften |
§ 40 |
Geltungsbereich |
(1)
1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter
§ 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind. (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1T bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD - Allgemeiner Teil. |