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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil B

Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)

Abschnitt VII

Allgemeine Vorschriften

§ 40

Geltungsbereich

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind.
2Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil - den Tarifvertrag für die Sparte Verwaltung.

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1T bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD - Allgemeiner Teil.

 

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