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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Teil F

Besonderer Teil Sparkassen (BT-S)

§ 40

Geltungsbereich

Trimain ab 90 Euro

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Sparkassen.
2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) den Tarifvertrag für die Sparte Sparkassen (TV-S).

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD - Allgemeiner Teil.

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