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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil F |
Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) |
§ 40 |
Geltungsbereich |
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(1)
1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Sparkassen. (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD - Allgemeiner Teil. |