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1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf
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Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterin/Vertreter der/des leitenden Ärztin/ Arztes,
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Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens 10 Mitarbeiter/-innen leiten oder
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Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens 5 Ärzte unterstellt sind, sowie
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ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten
keine Anwendung.
2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.
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