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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 48 |
Sonderregelungen für Beschäftigte im fortlichen Außendienst |
Nr. 1 |
Zu § 1 - Geltungsbereich |
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Diese Sonderregelung gilt für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst werden.
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