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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 46 |
Sonderregelungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
Kapitel III |
Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 einschließlich Ärztinnen / Ärzten und Zahnärztinnen / Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern |
Nr. 22 |
Zu § 15 - Tabellenentgelt |
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(1)
1Beschäftigte im Pflegedienst, Ärztinnen/Ärzte erhalten das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile - mit Ausnahme der Bereitschaftsdienstentgelte - nach den für die Beschäftigten nach
§ 40 BT-K geltenden Regelungen des Allgemeinen Teils bzw. des TVÜ-VKA. (2) Beschäftigte, die für eine andere Tätigkeit qualifiziert werden, erhalten während der Qualifizierungszeit ihr bisheriges Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile. Für Beschäftigte im Pflegedienst gilt § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA.
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