Sonderregelungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Kapitel III
Beschäftigte gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 einschließlich Ärztinnen / Ärzten und Zahnärztinnen / Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern
Nr. 20
Zu § 45 BT-K – Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Die in Absatz 3 Satz 1 eröffnete Möglichkeit einer Umsetzung durch eine Betriebs- /Dienstvereinbarung kann für den Bund auch durch einen Bundestarifvertrag erfolgen.