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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil B |
Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) |
Abschnitt VIII |
Sonderregelungen Bund |
§ 45 |
Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind |
Nr. 7 |
Zu § 14 – Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit - |
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1Die persönliche Zulage nach
§ 14 Abs. 3 wird auch dann nicht gezahlt, wenn die Beschäftigten andere Beschäftigte oder Beamte während deren Heimaturlaubs länger als einen Monat oder im Fall des
§ 14 Abs. 2 länger als drei Tage vertreten.
Protokollerklärung:
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